Ihr Vertragserbe muss geschützt werden. Vor Ihnen und Ihrem Wankelmut! Deshalb ist ein Erbvertrag zu Gunsten Ihres Vertragserben im Grundsatz bis zu Ihrem Ableben wirksam. Auch durch ein neues Testament können Sie das nicht lösen, was Sie erbvertraglich vereinbart haben. Dieser letzte Wille ist dann das Papier nicht wert, auf dem Sie ihn verfasst haben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertragserbe zustimmt und dies notariell beurkundet wird.
Die Übereinkunft
Einer Aufhebung steht jedoch nichts entgegen, wenn Ihr Vertragserbe der Aufhebung zustimmt und damit auf die Bindungswirkung verzichtet.
Aufhebungsvertrag
Sind Sie mit ihrem Vertragspartner über die Ungültigkeit des gesamten Erbvertrages oder auch nur einzelner vertragsgemäßer Verfügungen einig, schließen Sie vor einem Notar einen Aufhebungsvertrag oder einen neuen Erbvertrag ab.
Gemeinschaftliches Testament
Als Ehepartner sind Sie berechtigt, einen Erbvertrag auch durch Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments aufzuheben. Dies dürfen Sie sogar, wenn sie bei Abschluss des Erbvertrags noch nicht verheiratet waren.
Wichtige Vorschriften:
§ 2290 BGB Aufhebung durch Vertrag
§ 2291 BGB Aufhebung durch Testament
§ 2292 BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2276 BGB Form