ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Steuerklassen I-III

Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent
Das Erbschaftssteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen. Darin sollen die persönlichen Verhältnisse des Begünstigten zum Erblasser zum Ausdruck kommen. Je enger das Verhältnis der Beteiligten zueinander, umso niedriger ist die Steuer.

Die Steuerklassen haben Bedeutung für Ihre Freibeträge und Ihren individuellen Steuersatz. Je niedriger die Steuerklasse,
  • desto niedriger ist Ihr Steuersatz und
  • desto niedriger ist Ihr persönlicher Steuerfreibetrag, also der Betrag, der Wert der Erbschaft, der nicht besteuert wird.

Steuerklasse I

Zur Steuerklasse I gehören
  • der Ehegatte,
  • der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • eheliche und nichteheliche Kinder,
  • Adoptivkinder und Stiefkinder (nicht Pflegekinder),
  • Nachkommen der Kinder und Stiefkinder (also Enkelkinder),
  • Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft (nicht bei einer Schenkung).

Steuerklasse II

Zur Steuerklasse II zählen
  • Eltern und Großeltern, wenn die Empfänger einer Schenkung sind,
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen,
  • Stiefeltern
  • Schwiegertocher und Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III

Zur Steuerklasse III gehören
  • alle entfernteren Verwandten (Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen)
  • beliebige Dritte wie der nichteheliche Lebenspartner, Freunde und Bekannte.
Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 15.05.2012

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Erbschaftssteuer
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten