Steuerbefreite Vermögenswerte
... Kleinvieh ohne Mist
Keine Steuer müssen Sie zahlen für die üblichen Gelegenheitsgeschenke für Geburtstage, Hochzeiten, Festtage, Jubiläen usw.
Auch der sogenannte Dreißigste unterliegt nicht der Steuerpflicht; das ist der Unterhalt für 30 Tage, den Familienangehörige des Erblassers (Ehegatte, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, minderjährige und volljährige Kinder, Pflegekinder), die zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Haushalt des Erblassers gehörten, von diesem erhalten haben. § 13 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes enthält eine Reihe von weiteren Steuerbefreiungen. Hier einige Beispiele:
Hausrat
Ein Freibetrag von 41.000 Euro steht Personen der Steuerklasse I für Hausratgegenstände (z.B. Wohnungseinrichtungen, Geschirr, Fernseher, Videorecorder), Wäsche und Kleidungsstücke zu. 12.000 Euro beträgt der Freibetrag für diese Personen für andere körperliche Gegenstände (z.B. für das privat genutzte Kraftfahrzeug, Schmuck). Für Personen der Steuerklassen II und III beträgt der Steuerfreibetrag für Hausrat und andere körperliche Gegenstände einheitlich 12.000 Euro. Die Befreiung gilt unter anderem nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen und Edelsteine. Für den Erwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner gelten hier ebenfalls die Freibeträge der Steuerklasse I.
Selbstgenutzte Wohnimmobilie
Die Übertragung selbstgenutzten, innerhalb der EU gelegenen Wohneigentums an den Ehepartner ist unabhängig vom Wert steuerfrei. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner. Wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie komplett steuerfrei erben will, muss er sie aber zehn Jahre lang selbst bewohnen (er darf sie also nicht vermieten). Wenn er früher auszieht, muss er die Steuer nachzahlen, es sei denn, er wird durch zwingende Gründe daran gehindert. Ein solcher Grund kann der Umzug in ein Pflegeheim sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch beruflich bedingte Umzüge hier anerkannt werden.
Ist ein Kind des Erblassers Erbe des Wohneigentums, so ist die Übertragung nur dann erbschaftssteuerfrei, wenn die Immobilie maximal 200 qm groß ist. Darüber hinaus muss Erbschaftssteuer gezahlt werden, abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro. Die für den überlebenden Ehegatten geltende Zehnjahresfrist gilt auch für Kinder.
Unterhalt und Pflege
Steuerfrei sind Zuwendungen bis 20.000 Euroan Personen, die dem Erblasser ohne zureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Steuerfrei sind Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Pflegebedürftigen erhält bis zur Höhe des nach dem Sozialgesetzbuch XI gewährten Pflegegeldes.
Vermögensrückfall
Auch Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern ihren Nachkommen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, sind steuerfrei.
Beispiel:
A schenkt zu Lebzeiten seinem Sohn ein Grundstück. Nach dem Tod des Sohnes erbt A das Grundstück. Der Rückfall des Vermögens an A ist steuerfrei.
Vermietete Wohngrundstücke
Auch für vermietete Wohngrundstücke oder Grundstücksteile gibt es zumindest eine Steuervergünstigung: Diese werden nur mit 90 Prozent ihres Wertes angesetzt. Voraussetzungen: Das Grundstück muss sich innerhalb der Europäischen Union befinden, zum Wohnen vermietet sein und darf nicht zu einem steuerlich begünstigten Betriebsvermögen gehören.
Betriebsvermögen
Werden ganze Betriebe oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt, können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile in Anspruch nehmen. Der Erbe hat die Wahl zwischen zwei Modellen, dem Fünf-Jahres-Modell und dem Sieben-Jahres-Modell. Innerhalb dieser Zeiträume muss er den Betrieb weiter betreiben und bestimmte Vorgaben etwa an die insgesamt ausgezahlte Lohnsumme einhalten; die Möglichkeiten zur Entlassung von Mitarbeitern sind in dieser Zeit also eingeschränkt. Zum Jahresanfang 2010 wurden diese Kriterien als Zugeständnis an die Finanzkrise etwas gelockert.
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