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Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt

... Info-Pflicht statt Gewissensfrage
Als Erbe sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über Ihre Erbschaft (formlos) zu informieren. Sie dürfen sich dafür längstens drei Monate ab Kenntnis des Erbfalles Zeit lassen.

Tipp!

Wenden Sie sich an das Finanzamt des Ortes, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.


Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig von der Höhe der Erbschaft. Gönnen Sie also den Finanzbeamten die Entscheidung, ob das geerbte Vermögen die Freibeträge überschreitet oder nicht.

Ausnahme

Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn Ihnen ein Notar oder das Nachlassgericht die Information des Finanzamtes abnimmt. Sie müssen also im Normalfall nichts veranlassen, wenn das Testament in amtlicher Verwahrung ist oder notariell beurkundet wurde.

Horchen und gucken lassen

Verschweigen Sie dem Finanzamt nichts! Gerade diese Behörde hat einen respektablen Informationsradius und andere Quellen, die sie unterrichten.
  • Standesämter sind verpflichtet, Sterbefälle anzuzeigen.
  • Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen müssen sich beim Finanzamt melden, wenn auf deren Konten und Depots stattliche Sümmchen auf Erben warten.
  • Notare und Gerichte müssen weitergeben, was "für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung" sein könnte.

Strafrechtliche Konsequenzen

Ersparen Sie sich strafrechtliche Konsequenzen durch eine unterlassene Mitteilung an das Finanzamt. Kann nämlich die Erbschaftssteuer nicht oder nur verspätet festgesetzt werden, wird es ernst für Sie. Hier droht womöglich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung.

Erbschaftssteuererklärung erst auf Anforderung

Als Erbe haben Sie die Erbschaftssteuererklärung erst abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung erfolgt im Regelfall erst nach einer ersten überschlägigen Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige. Erst die Übersendung des Formulars löst Ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam abzugeben.

Frist

Die Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sie haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Im Regelfall wird diesem Antrag entsprochen.

Erbschaftssteuerbescheid

Das Finanzamt setzt die Erbschaftssteuer in einem Erbschaftssteuerbescheid fest. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Wird der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.


Wichtige Vorschriften:
§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs der Erbschaft
§ 33 ErbStG Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
§ 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
§ 370 AO Steuerhinterziehung
§ 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung

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    Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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