ivw
Klicken Sie auf die Karikatur und Sie sehen sie größer.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

... staatliche Großzügigkeit als Trauerhilfe
Bei der Finanzbehörde herrscht Klassendenken - auch bei den persönlichen Steuerfreibeträgen. Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt waren, umso höhere Freibeträge haben Sie. Daher gilt auch hier: Je näher verwandt, umso weniger Steuern.

Wenn Vater Staat nichts bekommt

Hier haben wir für Sie die ab 1.1.2009 gültigen Freibeträge aufgeführt. Liegt Ihre Erbschaft darüber, erbt der Staat durch Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Personen und Steuerklassen Freibetrag
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner 500.000
Eheliche und nichteheliche Kinder,
Adoptivkinderund Stiefkinder,
sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern
400.000
Enkel 200.000
Weitere Abkömmlinge 100.000
Die Personen der Steuerklasse II 20.000
Die Personen der Steuerklasse III 20.000

Beispiel: Erben Sie als Ehegatte ein Vermögen von 400.000 Euro, können Sie am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Ihr persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 Euro. Als langjähriger Lebensgefährte steht Ihnen dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Sie müssen für den überschießenden Betrag Erbschaftssteuer bezahlen.

Tipp: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet. Folglich können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre Zuwendungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden.


Noch mehr Erleichterungen für Ehegatten und Kinder

Nicht genug der staatlichen Großzügigkeit: Neben den allgemeinen Freibeträgen stehen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern ein Versorgungsfreibetrag zu.


Für den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Dieser Betrag ist zu kürzen, wenn der Ehegatte durch nicht der Erbschaftssteuer unterliegende Versorgungsbezüge, die zu kapitalisieren sind, bereits abgesichert ist.

Auch den Kindern stehen altersabhängige Freibeträge in folgender Höhe zu:
  • bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 Euro;
  • bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 41.000 Euro;
  • bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 30.700 Euro;
  • bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 20.500 Euro;
  • bei einem Alter von mehr als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300 Euro.

Der Freibetrag des Kindes wird anteilig gekürzt, wenn das Kind nach dem Tod des Elternteils eine Hinterbliebenenversorgung erhält (z.B. Waisenrente).
Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Testament & Erbe > Erbschaftssteuer
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten