Entstehung und Fälligkeit der Erbschaftssteuer
... jetzt geht´s ans Eingemachte
Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Für den Erwerb der Erbschaft unter einer aufschiebenden Bedingung (Beispiel: Das Kind wird erst Erbe, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat) entsteht die Steuer erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Bei Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.
Fälligkeit
Fällig ist die Erbschaft- und Schenkungssteuer frühestens mit Bekanntgabe des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids. Das Finanzamt kann auf Antrag die Steuerschuld ganz oder teilweise stunden.
Schuldner
Die Erbschaftssteuer schuldet der Erwerber (z.B. der Erbe, Vermächtnisnehmer, oder der Pflichtteilsberechtigte). Bis zur Teilung des Nachlasses haftet der gesamte Nachlass für die Steuerverbindlichkeiten.
Hat der Steuerschuldner die Zuwendung oder Teile davon vor Entrichtung der Erbschaftssteuer einem anderen unentgeltlich übertragen, so haftet der andere in der Höhe des Werts der Zuwendungen persönlich für die Steuer.
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