Die beste Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu sparen, ist die, die Erbschaft (gegen Abfindung) auszuschlagen. Mit der Ausschlagung gilt der Vermögensfall an den Ausstehenden als nicht erfolgt. Die mit dem Erbfall entstandene Erbschaftssteuerpflicht entfällt. An die Stelle des Ausschlagenden tritt rückwirkend der durch das Testament Berufene oder gesetzliche Erbe.
Tipp!
Wenn der durch das Berliner Testament eingesetzte Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, können die Freibeträge mehrerer Personen (in diesem Fall der Kinder des Erblassers) ausgenutzt werden.
Sinnvoll kann eine Ausschlagung der Erbschaft auch sein, wenn mit der Ausschlagung bezweckt wird, dass die nachfolgende Generation zum Zuge kommt, die ihre zustehenden Steuerfreibeträge geltend machen.
Beispiel: A hat seine Tochter B als Alleinerbin eingesetzt und ihr bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen. Die B zustehenden Freibeträge sind damit bereits aufgebraucht. Wenn B die angefallene Erbschaft ausschlägt und ihre Kinder als Ersatzerben erben, können diese ihre Steuerfreibeträge geltend machen.
Pflichtteilsansprüche geltend machen
Auch einvernehmlich geltend gemachte Pflichtteilsansprüche können die erbschaftssteuerliche Belastung mindern. Das kann insbesondere beim Berliner Testament sinnvoll sein, wenn die zunächst enterbten Kinder einvernehmlich mit dem überlebenden Ehegatten ihre Pflichtteilsansprüche in Höhe des Freibetrags geltend machen.
In diesem Zusammenhang kann auch die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Die Erbschaftssteuerpflicht unterliegt dann nur der vom überlebenden Ehegatten geltend gemachte Pflichtteil, während der Gewinnausgleichsanspruch steuerfrei ist.
Tipp!
Erbschaftssteuerliche Fragen sind in der Regel recht kompliziert. Insbesondere wenn es darum geht, Steuern zu sparen, sollten Sie rechtzeitig einen Steuerberater oder einen fachkundigen Anwalt einschalten.