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Testamentseröffnung

... trüber Anlass - frohe Kunde

Sie kennen das aus Filmen: Nervöse Erben sitzen gespannt einem Notar gegenüber, der mit würdevoller Stimme das Testament vorliest. Fiktion oder Wirklichkeit?




Ermittlung der Erben

Das Standesamt benachrichtigt über jeden Sterbefall das Nachlassgericht.


Gesetzliche Erben

Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Nachlassgericht forscht nach den gesetzlichen Erben und benachrichtigt Sie.


Testament ...
... in amtlicher Verwahrung

Hat der Verstorbene sein Testament beim Amtsgericht hinterlegt oder die Verwahrung des Testaments angeordnet, wird es durch die Hinterlegungsstelle an die für die Eröffnung zuständige Stelle des Nachlassgerichtes weitergegeben.


... in privater Verwahrung

Finden Sie ein privat verwahrtes Testament oder ein anderes Schriftstück, das einen letzten Willen zu enthalten scheint, müssen Sie es unbedingt sofort an das zuständige Nachlassgericht weitergeben, um sich nicht strafbar zu machen.


Zuständigkeit

Das Testament wird von dem Nachlassgericht eröffnet, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt wohnte.


Bekanntgabe an die Erben

Das Testament wird eröffnet, sobald das Nachlassgericht vom Todesfall informiert ist. Sie müssen das weder beantragen noch persönlich an der Eröffnung teilnehmen.


Der Weg

Nach der Testamentseröffnung wird

  • die Eröffnung vermerkt
  • eine Niederschrift gefertigt
  • den gesetzlichen und benannten Erben eine Kopie des Testaments sowie der Eröffnungsniederschrift übermittelt
  • das Dokument in den Nachlassakten verwahrt.

Andere Verwandte erhalten keine Nachricht, wenn sie nicht in einem Testament oder Erbvertrag bedacht sind.


Die Entscheidung

Überstürzen Sie nichts! Sie haben nämlich sechs Wochen Zeit, um sich für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Testamentseröffnung. Prüfen Sie in Ruhe, ob der Nachlass womöglich überschuldet ist und Sie sich damit nicht belasten wollen.


Die Enttäuschung

Sie können nicht glauben, im Testament nicht bedacht worden zu sein? Überzeugen Sie sich selbst! Wer nämlich ein rechtliches Interesse hat, darf das eröffnete Testament einsehen und eine Abschrift verlangen.


Tipp

Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament formell wirksam ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine solche Prüfung erfolgt erst, wenn Sie einen Erbschein beantragen.




Erben bekannt - allüberall

Das Nachlassgericht informiert übrigens über die Testamentseröffnung
  • das zuständige Finanzamt. Dieses prüft, ob es in Form der Erbschaftssteuer miterbt
  • das zuständige Grundbuchamt. Dieses veranlasst Sie als Erben zur Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.



Wichtige Vorschriften:
§ 2260 BGB Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
§ 2264 BGB Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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