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Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenz im Erbrecht

... Zitronenpresse in Expertenhand

 

 

Als Erbe haften Sie für alle Nachlassverbindlichkeiten. Nun wollen Sie endlich reinen Tisch. Ihr Ziel ist klar:
  • Schuldenbereinigung aus dem Nachlass (beschränkte Haftung)
  • Ihr Privatvermögen behalten
  • möglichst den Rest der Erbschaft für sich - wenn noch etwas davon übrig bleibt.
Das ist möglich.

Das Ziel

Sie können die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erreichen und Ihr Privatvermögen retten, wenn Sie beantragen,
  • die Nachlassverwaltung anordnen zu lassen oder
  • bei überschuldetem Nachlass das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Die Nachlassverwaltung

Den Nachlass verwalten zu lassen ist sinnvoll, wenn er zwar üppig erscheint aber unübersichtlich ist. Ausschließlich zuständig für diese Prozedur ist das Nachlassgericht.

Antrag durch den Erben

Antragsberechtigt sind Sie als Erbe. Es sei denn, Sie haben das Inventar zum Beispiel unrichtig oder unvollständig aufgelistet. Dann muss Strafe sein: Sie haften unbeschränkt, also auch mit Ihrem Privatvermögen.

Antrag durch den Nachlassgläubiger

Antragsberechtigt ist auch der Nachlassgläubiger. Er kann so verhindern, dass Sie hemmungslos das Erbe verschleudern oder einzelne Nachlass-Schulden bevorzugt ausgleichen. Voraussetzung: Der Nachlassgläubiger sieht seine Ansprüche durch Ihr Verhalten gefährdet und es sind noch keine zwei Jahre seit Annahme der Erbschaft verstrichen.
Mit Ihrer Verfügung über den Nachlass ist es vorbei, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet und ein Nachlassverwalter durch das Nachlassgericht bestellt wurde.

Die Aufgabe

Er verwaltet jetzt den Nachlass, gleicht die Verbindlichkeiten aus und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichtes.

Glückliche Gläubiger

Ist alles bezahlt, endet die Nachlassverwaltung. Was nach der Schuldenbegleichung übrig geblieben ist, erhalten Sie zurück. Happy End: Die Gläubiger sind zufrieden und Ihr Privatvermögen ist gerettet.

Traurige Gläubiger

Stellt der Nachlassverwalter allerdings Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fest, endet die Nachlassverwaltung ebenfalls. Der Nachlassverwalter muss dann unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.Das gilt auch für den Fall, wenn vermutlich die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse (Vermögen geringer als Verfahrenskosten) abgelehnt wird.

Mangels Masse

Wenn eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels kostendeckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird, können Sie die Befriedigung von Nachlassgläubigern über den Nachlass hinaus verweigern. Sie können den Gläubigern die "Dürftigkeitseinrede" entgegenhalten.

Das Finale

Die Nachlassverwaltung endet
  • mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
  • durch Beschluss des Nachlassgerichtes, wenn
    - der Nachlass die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt
    - alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen sind.

Nachlassinsolvenz


Was der Erbe muss

Sobald Sie eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses feststellen, müssen Sie die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Mit mangelnder Kenntnis (auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis) über den Nachlass können Sie sich übrigens nicht herausreden.

Zahlungsunfähigkeit

Gelingt es Ihnen als Erbe nicht, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, gelten Sie als zahlungsunfähig. Dies gilt auch, wenn Sie die fälligen Zahlungsverpflichtungen aus Ihren innerhalb von zwei bis drei Wochen erzielbaren Einkünften nicht erfüllen können.

Überschuldung

Übersteigen bei einer Gegenüberstellung der Aktiva (positive Vermögenswerte wie Bankvermögen, Forderungen, Grundstücke) und Passiva (Schulden) die Schulden den Wert der Nachlassgegenstände spricht man von Überschuldung.

Fatale Folgen

Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, können die Folgen fatal sein. Sie sind dann gegenüber den Nachlassgläubigern nämlich zum Schadenersatz (aus Ihrem Privatvermögen) verpflichtet. Der wird aus der Differenz zwischen dem (unbefriedigenden) Ergebnis des Insolvenzverfahrens zu dem berechnet, was der Gläubiger bei Ihrer rechtzeitigen Antragstellung erhalten hätte.

Verschlechtert sich außerdem die wirtschaftliche Lage des Nachlasses noch, obwohl Ihnen die Insolvenzgründe bekannt sind, kann Ihre wirtschaftliche Situation in eine Katastrophe münden.

Tipp!

Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren sind Sie auf dem besten Weg, Ihr Privatvermögen vor den Nachlass-Schulden des Erblassers zu retten und Ihre Haftungsbeschränkung endgültig durchzusetzen.


Zuständigkeit

Das Insolvenzverfahren betragen kann
  • jeder Erbe
  • der Nachlassverwalter
  • der Testamentsvollstrecker
  • jeder Nachlassgläubiger.
Zuständig ist als Insolvenzgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt wohnte.

Tipp!

Sie können auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.

Erschöpft aber glücklich

Am Schluss des Nachlassinsolvenzfahrens ist der Nachlass durch die Schuldenregulierung erschöpft, Ihr Privatvermögen hingegen gerettet. Jetzt noch präsentiere offene Nachlass-Schulden können Sie getrost mit der Erschöpfungseinrede persönlich abblocken.

Bevor es zu spät ist

Als unzulässig verworfen wird der Insolvenzantrag, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.


Wichtige Vorschriften:
§ 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981 BGB Anordnung der Nachlassverwaltung
§ 1986 BGB Herausgabe des Nachlasses
§ 1988 BGB Ende uns Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1919 BGB Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
§ 17 Insolvenzordnung Zahlungsfähigkeit
§ 19 InsO Überschuldung
§ 315 InsO Örtliche Zuständigkeit
§ 320 InsO Eröffnungsgründe

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Zuletzt aktualisiert am 15.02.2011

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