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Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

... plötzlich und unerwartet

 

 

Damit haben Sie nicht gerechnet: Außer einem hübschen Sümmchen hat Ihnen der Erblasser auch Schulden hinterlassen. Ob Sie wollen oder nicht: Die müssen Sie zahlen - wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen.

Eile mit Weile - Annehmen oder Ausschlagen?

Sechs Wochen bleiben Ihnen um sich zu entscheiden, entweder die Erbschaft zu akzeptieren oder abzuwinken.

Womit der Erbe haftet

Als Erbe(n) haften Sie im Grundsatz für alle vom Verstorbenen nicht mehr erfüllten Verpflichtungen unbeschränkt, also mit Ihrem gesamten eigenen Vermögen für die durch den Erbfall entstehenden Nachlassverbindlichkeiten.

Verpflichtungen aus dem Nachlass - die Dreimonatseinrede

Damit Verpflichtungen aus einer Nachlassverbindlichkeit Sie nicht plötzlich zu überrollen drohen, gibt Ihnen der Gesetzgeber eine Schonfrist. In den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft dürfen Sie Zahlungen verweigern (Dreimonatseinrede).

Wie der Erbe die Haftung begrenzt

Nutzen Sie diese Zeit! Verschaffen Sie sich einen Überblick über Nachlass und Verbindlichkeiten.

Reicht Ihnen die Zeit nicht, veranlassen Sie innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft die Einleitung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens. Mit ihm können Sie sich zunächst einen Überblick über Nachlass und Verbindlichkeiten verschaffen.

Dies hilft Ihnen bei der Entscheidung, die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.


Wichtige Vorschriften:
§ 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§§ 1970 ff. BGB
§ 2014 BGB Dreimonatseinrede

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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