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Aufgebotsverfahren im Erbrecht

... Schuldenslalom mit Trauerflor

 

 

Geerbte Werte im Traumbereich nützen Ihnen gar nichts, wenn Gläubiger danach Schlange stehen. Zwar haben Sie sechs Wochen Entscheidungsfrist, ob Sie deswegen auf die Erbschaft lieber verzichten wollen. Vielleicht reicht Ihnen diese Zeit aber nicht, um den Aufmarsch der Gläubiger zu beurteilen.

Antrag durch den Erben

Durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren können Sie zwar Ihre Haftung nicht verringern, wissen aber zumindest, wem Sie was schulden und was Ihnen noch verbleibt.

Die Form

Den Antrag stellen Sie schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers). Fügen Sie eine vollständige Liste der Ihnen bekannten Nachlassgläubiger und deren Anschriften bei.

Das Gericht fordert durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Bis zur Beendigung des Verfahrens können Sie als Erbe die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern.

Bleiben Sie am Ball: Wenn Sie als Erbe zu einem Aufgebotstermin nicht erscheinen, kann das Aufgebotsverfahren eingestellt werden - und Sie können Sie sich auf das Zahlungsverweigerungsrecht nicht berufen.

Zu spät?

Nach Fristablauf erlässt das Gericht auf Ihren Antrag hin das Ausschlussurteil. Hat ein Gläubiger die Frist verpasst, erlischt seine Forderung zwar nicht. Seine Forderung wird aber ganz zuletzt erfüllt - wenn dann noch etwas da ist. Wenn nichts mehr da ist, können Sie ihm die "Einrede der Nachlasserschöpfung" entgegenhalten, d.h. sich darauf berufen, dass der Nachlass bereits durch Befriedigung der anderen Gläubiger aufgebraucht ist. Sie müssen dann nicht mit Ihrem Privatvermögen für die Forderung einstehen.

Antrag durch den Gläubiger

Sie sind als Nachlasserbe die letzte Rettung des Nachlassgläubigers. Darum muss er versuchen, Ihnen die unbeschränkte Haftung abzuringen.

Vorsicht Falle!

Jeder Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht beantragen, Ihnen eine Frist zur Errichtung des Inventars (Aufstellung der bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu setzen. Sie haften auch für die Schulden unbeschränkt, wenn Sie
  • die Frist versäumen
  • nicht fristgemäß die gerichtliche Inventaraufnahme beantragen.

Tipp!

Reichen Sie freiwillig und gleich nach dem Erbfall eine Inventarliste beim Nachlassgericht ein. Damit riskieren Sie nichts, kommen aber Ihren Gläubigern zuvor und erhöhen Ihre Chance auf Haftungsbeschränkung.


Kein Allheilmittel

Inventarerrichtung oder Aufgebotsverfahren sind lediglich das Mittel zum Zweck, das Tor zur beschränkten Haftung offen zu halten. Am Ziel sind Sie im Moment noch nicht, haben aber zunächst Ihre unbeschränkte Haftung verhindert.

Der Eid

Der Nachlassgläubiger kann Ihren Angaben im Inventar glauben - er muss es aber nicht. Auf seinen Wunsch müssen Sie die Richtigkeit durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschwören.

Gewissenserforschung

Überdenken Sie Ihr Gewissen kritisch und rechtzeitig. Bevor Sie Ihre Angaben beeiden, dürfen Sie die Inventarliste noch ergänzen. Dies schützt Sie allerdings nur vor Strafverfolgung, nicht vor dem Verlust der auf den Nachlass beschränkten Haftung.

Kommen Sie lieber nicht auf die Idee, den Schwur zu verweigern und nicht zum Gerichtstermin zu erscheinen. Denn dann haften Sie dem antragstellenden Nachlassgläubiger unbeschränkt, also auch mit Ihrem Privatvermögen.

Dies gilt auch, wenn Sie absichtlich Vermögenswerte verschweigen oder Unrichtiges eintragen. Dafür interessiert sich darüber hinaus noch der Staatsanwalt.


Wichtige Vorschriften:
§ 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung

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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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