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Annehmen oder Ausschlagen der Erbschaft

... wer nicht will, der braucht nicht

 

 

Erben muss nicht immer ein ungetrübtes Vergnügen sein. Deswegen überlegen Sie genau, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen.

Annahme der Erbschaft

Wollen Sie erben, stellt sich die Situation ganz einfach dar: Die Erbschaft fällt Ihnen zum Zeitpunkt des Erbfalles (Tod des Erblassers) nämlich kraft Gesetzes in den Schoß.

Die ausdrückliche Annahme ist in den allermeisten Fällen nicht erforderlich. Vom Nachlassgericht, den Miterben und den Nachlassgläubigern kann sie nur in Ausnahmefällen gefordert werden.

Üblicherweise gilt die Erbschaft als angenommen, wenn ein unbeteiligter Dritter dies an Ihren Handlungen und Erklärungen als schlüssiges Verhalten erkennen kann.

Wenn Sie also bereits über Nachlassgegenstände verfügen, vermitteln Sie damit schlüssig Ihren Eigentumsanspruch und haben damit die Erbschaft angenommen.

Dies gilt beispielsweise auch, wenn Sie
  • einen Erbschein beantragen
  • den Erbschaftsanspruch geltend machen.
Vorsicht: Nach der Annahme können Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Ausschlagung der Erbschaft

Um die Erbschaft wirksam auszuschlagen, müssen Sie auf den Eintritt des Erbfalles warten. Bekunden Sie Ihr Desinteresse bereits zu Lebzeiten des Erblassers, ist das rechtlich bedeutungslos.

Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt dann, wenn Sie erfahren,
  • dass eine Erbschaft für Sie "angefallen" ist
  • warum Sie Erbe geworden sind (durch Testament, Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge).


Die Frist läuft für ...

... Erben mit Testament

Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, gilt die Sechs-Wochen-Frist ebenfalls. Sie beginnt aber erst mit der amtlichen Benachrichtigung durch das Nachlassgericht.

... Erblasser oder Erben im Ausland

Lebte der Erblasser bis zu seinem Tod im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt auch, wenn Sie als Erbe sich bei Eintritt des Erbfalles im Ausland aufhielten.

... gezeugte, aber noch nicht geborene und minderjährige Erben

Gezeugte, aber noch ungeborene Erben sind auf die Weitsicht ihrer gesetzlichen Vertreter angewiesen. Für die Junior-Erben beginnt die Ausschlagungsfrist mit ihrer Geburt. Die Erklärung zur Ausschlagung müssen beide Elternteile abgeben und brauchen dabei außerdem die Genehmigung des Familiengerichtes.

... Pflichtteilsempfänger

Vielleicht sind Sie enterbt und Pflichtteilsempfänger. Dann haften Sie nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Eine Ausschlagung können Sie sich sparen. Denn für Nachlass-Schulden haften Sie ja nur als Erbe.

Ohne wenn und aber

Ihr Nein zur Erbschaft ist eines ohne wenn und aber. An Bedingungen oder Befristungen können Sie die Ausschlagung nicht knüpfen. Sie ist dann unwirksam.
Wägen Sie gut ab und hüten Sie sich vor Schnellschüssen: Die Ausschlagung ist nicht mehr widerrufbar, wenn sie denn beim Nachlassgericht vorliegt.

Mehrere Erbteile

Fallen Ihnen mehrere Erbteile in den Schoß, müssen Sie nicht alle annehmen. Sie können wahlweise einen behalten, den anderen ausschlagen. Voraussetzung ist allerdings die Berufung zum Erben basiert auf verschiedenen Gründen. Die teilweise Ausschlagung oder Annahme einer einheitlichen Erbschaft ist nicht zulässig.

Beispiel:

Sie erben drei Viertel des Nachlasses Ihres Vaters, Ihre Mutter ist enterbt und Ihr Bruder erbt ein Viertel. Zeigt Ihr Bruder kein Interesse und schlägt aus, fällt das Viertel an Sie. Nun haben Sie die Wahl: Alles, etwas oder gar nichts.

Das geerbte Ausschlagungsrecht

Als Erbe verfügen nur Sie persönlich über das Recht, auf Ihre Erbschaft zu verzichten. Dieses Recht ist nicht übertragbar, aber vererbbar. Kommt Ihnen also Ihr eigener Tod vor der Ausschlagung in die Quere, geht dieses Recht auf Ihren Erben über. Die Sechs-Wochen-Frist läuft dann für ihn weiter, wo diese für Sie endete.

Die Folgen

Haben Sie wirksam auf den Nachlass verzichtet, gilt die Erbschaft an Sie als nicht erfolgt. Sie fällt nun dem oder den Nächsten in der Reihe der Erbschaftsanwärter zu. Ihre Miterben können Ihnen nach der Ausschlagung eine Forderungsliste übermitteln:
  • Herausgabe aller als Erbe erlangten Dinge
  • Bekanntgabe über den Stand der Geschäftsführung
  • Auskunft über die erforderlichen Nachrichten zum Nachlassumfang
  • Rechenschaft
Sie müssen potentiellen Nachlassgläubigern gegebenenfalls beweisen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Sechs-Wochen-Frist Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Erbschaft unter Ehegatten

Beerben Sie Ihren Ehegatten, sind im Einzelfall sowohl mathematische Grundkenntnisse als auch juristisches Spezialwissen erforderlich.

Pauschaler Zugewinn

Als überlebender Ehegatte schneiden Sie bei der Annahme der Erbschaft womöglich schlechter ab, als bei der Ausschlagung. Das liegt daran, dass der pauschalierte Zugewinnausgleich (ein Viertel des Nachlasses) niedriger ausfällt, als bestünden Sie auf dessen konkreter Berechnung.

Konkret berechneter Zugewinn

Schlagen Sie die Erbschaft aus, verzichten Sie zwar auf Ihren halben Anteil am Gesamterbe. Statt dessen bekommen Sie nur den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Daneben verlangen Sie aber die konkret errechnete Hälfte des Zugewinns. Dieser gewundene Juristen-Pfad bietet sich besonders an, wenn Ihr verstorbener Ehemann sogenannter Alleinverdiener war und das gesamte Vermögen sein Zugewinn.

Beispiel:

Ihr Ehemann hinterlässt bei seinem Ableben nach einer Ehe auf Zugewinngemeinschaft Ihnen und Ihren beiden Kindern 1.000.000 Euro. Der konkret berechnete halbe Zugewinn beträgt 500.000 Euro.

Ausgeschlagenes Erbe: Winken Sie jetzt ab, bekommen Sie den konkret berechneten Zugewinn sowieso und wegen der Ausschlagung den Pflichtteil als Sahnehäubchen obenauf. Der beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel des Gesamtnachlasses (in unserem Beispiel 125.000 Euro). So summiert sich Ihr Habenstand immerhin jetzt auf 625.000 Euro.

Angenommenes Erbe: Nehmen Sie die Erbschaft hingegen an, kommen Sie auf insgesamt die Hälfte des Nachlasses, bestehend aus dem einen Viertel des Nachlasses und dem pauschalen Zugewinnausgleich. Ihre Erbschaft: nur 500.000 Euro. Verlust: 125.000 Euro.

Tipp!

Besprechen Sie die Ausschlagung einer Erbschaft aber vorher unbedingt und wegen der kurzen Frist von sechs Wochen schnellstens mit einem Rechtsanwalt. Ihre Rechtsschutzversicherung nennt Ihnen gerne einen Experten und übernimmt die Kosten einer Erstberatung.

Stiefkinder - Erblassers vergessene Nachkommen?

Als überlebender Ehegatte müssen Sie sich nicht nur mit eigenen, sondern womöglich mit Kindern aus einer früheren Ehe des Verstorbenen auseinander setzen. Ihren Stiefkindern haben Sie nämlich eine angemessene Ausbildung aus Ihrem zusätzlichen Viertel des Nachlasses für den pauschalierten Zugewinnausgleich zu zahlen. Dies allerdings nur, wenn das Kind bedürftig ist. Denn zunächst muss es schon eigene Mittel (eigenes Vermögen und den möglicherweise erlangten Erbteil) dafür einsetzen.

Den Forderungen der Stiefkinder entgehen Sie allerdings, indem Sie den pauschalierten Zugewinnausgleich ausschlagen.
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Zuletzt aktualisiert am 24.01.2011

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