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Verkauf des Erbteils

... lieber das Geld in der Hand als das Erbe irgendwo
Sie haben weder Zeit, Lust noch Energie, sich mit Ihren Miterben auseinander zu setzen?


Gewinnerzielung für Ungeduldige

Niemand kann Ihnen verbieten, Ihren Erbanteil am noch ungeteilten Nachlass zu verkaufen. Der Volksmund kennt diese Prozedur unter dem Begriff die Erbschaft sich auszahlen lassen.

Gesetzlich gilt ein Vorkaufsrecht zugunsten Ihrer Miterben, um familienfremde Dritte aus der Erbengemeinschaft herauszuhalten. Allerdings müssen sich Ihre Miterben innerhalb von zwei Monaten zum Kauf Ihres Erbteiles entscheiden.

Der Weg zum Geld

Drei Wege führen Sie zu barer Münze.

Der Auseinandersetzungsvertrag

Hier schließen Sie mit den Miterben eine Vereinbarung, in der die Nachlassgegenstände den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugewiesen werden. Gelingt Ihnen eine Einigung nicht (z. B. über die Höhe einer Abfindung über ein Grundstück oder Gebäude), kann jeder von Ihnen das Nachlassgericht um Vermittlung bitten. Misslingt auch diese, bleibt Ihnen und Ihren Erben nur, durch eine Klage die Zustimmung des störrischen Erben zu erzwingen.

In einigen Bundesländern ist der Notar und nicht das Gericht für die Vermittlung zuständig.

Verkauf an einen Außenstehenden

Sie dürfen Ihren Erbteil nicht nur an Ihre Miterben verkaufen, sondern auch an Außenstehende.
Allerdings muss der Käufer den gesamten Erbteil übernehmen, also auch die Schulden des Erblassers. Ihre Miterben können dem Außenstehenden mit dem Kauf allerdings zuvorkommen und innerhalb von zwei Monaten ihr gesetzliches Vorkaufsrecht geltend machen.

Tipp!

Der Verkauf des Erbteils muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.


Zwangsversteigerung

Um die Einigung unter Ihren Miterben um den Erlös des Erbteils einer Immobilie zu beschleunigen, können Sie mit deren Zwangsversteigerung nicht nur drohen. Jeder Miterbe kann nämlich die Einleitung der Teilungsversteigerung mit einem Antrag beim Amtsgericht veranlassen. Ersteigern kann die Immobilie jeder, natürlich auch jeder Miterbe. Diesen Weg werden Sie erst als letzten Möglichkeit zur Einigungsfindung beschreiten. Denn meist ist bei einer Versteigerung nicht der tatsächliche Wert zu erreichen.
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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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