Um eine endgültige Verteilung der Erbschaft zwischen allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu erreichen, sind Sie zu einer Einigung verurteilt.
Alleingang ausgeschlossen
Im Klartext: Kein einzelner Nachlassgegenstand gehört bis zur Aufteilung der Erbschaft Ihnen allein, sondern allen Erben gemeinschaftlich.
Vermögenswerte dürfen Sie entweder nur gemeinsam verkaufen oder sonst irgendwie darüber verfügen. Soll also beispielsweise Schmuck oder ein nicht mehr benötigtes Auto Bargeld erbringen, ist das nur möglich, wenn alle Erben dem Verkauf zustimmen.
Banken sind verpflichtet, ein Guthaben des Erblassers bei Bedarf ausschließlich an alle Miterben auszuzahlen. Vergessen Sie Ihren Wunsch, eigenmächtig abzuheben.
Verwaltung bis zum (bitteren) Erbe
Bis der Nachlass unter Ihnen als Erben
aufgeteilt (fachsprachlich
auseinandergesetzt) ist, muss er
verwaltet werden.
Die Entscheidung ...
Je nach Wichtigkeit und Bedeutung müssen Sie als Erben entscheiden, ob die Verwaltung durchgeführt wird
- von allen Miterben gemeinsam
- durch die Mehrheit der Erben
- von einem Miterben alleine
- von einem Dritten, der nicht zur Erbengemeinschaft gehört.
... einstimmig
In manchen Fällen können Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden, z.B. wenn ein Miterbe eine Abschlagszahlung auf seinen voraussichtlichen Erbteil verlangt.
... mehrheitlich
Ansonsten werden Beschlüsse von der Erbengemeinschaft nach dem Mehrheitsprinzip gefasst.
Geht es zum Beispiel
- um den Abschluss eines Mietvertrages über eine zum Nachlass gehörende Wohnung
- um die Fortführung eines Gewerbebetriebes
reicht es, wenn die Mehrheit der Erben sich über die ordnungsgemäße Verwaltung einig ist. Die Anzahl der Stimmen, die ein Erbe hat, richtet sich dabei nach der Anzahl seiner Erbanteile.
Tipp
Da nach einer Entscheidung des BGH die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, muss ein Mietvertrag immer zwischen dem Mieter und allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft geschlossen werden. Die Erbengemeinschaft als solche als Vermieter anzugeben reicht nicht aus (BGH Beschl. V. 17.10.2006, Az.: VIII ZB 94/05).
... im Alleingang
Ohne Mitwirkung der übrigen Erben können Sie nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen entscheiden, wenn es um absolut notwendige Erhaltungsmaßnahmen geht.
Dies ausschließlich, wenn
- die Maßnahme unaufschiebbar ist
- es unmöglich ist, rechtzeitig die Zustimmung der anderen Erben einzuholen.
Erbfrust statt Gewinnlust
Unterschätzen Sie familiäre Komplikationen nicht, die geerbte Immobilien auszulösen in der Lage sind. Vielleicht möchten Sie das elterliche Haus behalten, ein anderer selbst darin wohnen, andere es zu unterschiedlichen Preisen und Zeitpunkten "versilbern".
Lange Überlegungszeiten sollten Sie sich als Erbengemeinschaft nicht leisten. Denn bis zur Einigung müssen Sie das Anwesen gemeinschaftlich verwalten. Das kann kosten, denn Sie müssen aufkommen für die
- Erhaltung
- Nutzung
- Vermehrung des Nachlasses.
Und sollte es außerdem noch zum Streit über kostspielige Reparaturen kommen oder womöglich quengelige Mieter für Ratlosigkeit sorgen, wird die Lust an der Erbschaft endgültig zum Frust.
Friedenspfeife statt Kriegsbeil
Versuchen Sie deswegen möglichst, mit Ihren Miterben eine schnelle und friedliche Lösung zu finden. Als streitende Erbengemeinschaft sind Sie Lieblingsmandant jedes Anwaltes. Denn ein großer Teil Ihres ererbten Vermögens wird seine und die Kasse des Gerichts füllen.
Wichtige Vorschriften:
§ 744 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung