Um zu erben, müssen Sie womöglich zunächst investieren. Die Bestattung kostet, offene Steuern sind zu begleichen und mögliche Schulden des Erblassers auszugleichen.
Alarmierende Vorzeichen im Klammergriff
Eitel Sonnenschein und das Gefühl von plötzlichem Reichtum können sich trüben, wenn Sie (unverhofft) als Gesamtschuldner für Schulden des Erblassers gerade stehen müssen.
Pech für den Miterben
Unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft hat der Gläubiger freie Wahl, wen er sich als zahlungskräftiges "Opfer" für seinen Forderungsausgleich aussucht. Nach der Zahlung sind Sie aber als Miterben untereinander zum Ausgleich nach dem Verhältnis Ihrer Erbteile verpflichtet.
Glück für den Gläubiger
Für den Gläubiger sind Sie als Erbengemeinschaft jedoch ein Glücksfall. Je mehr Erben zur Verfügung stehen, um so höher ist für ihn die Chance auf Ausgleich. Seine Forderung kassiert er also bei dem ab, den er für den zahlungskräftigen Erben hält. Der muss dann von den übrigen Miterben die von ihm gezahlte Forderung wieder hereinholen.
Beispiel
Der Nachlassgläubiger könnte sich wegen seiner gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Forderung in Höhe von 100.000 Euro aus einem nicht erfüllten Vertrag an jeden der zu gleichen Teilen erbenden A, B, C und D halten. Er hält sich aber an A, der die Forderung ausgleicht. Im Verhältnis aller Erben haftet er jedoch nur zu einem Viertel (mit seinem Erbteil) und kann sich wegen des Ausgleichs an die Miterben halten. Pech hat er allerdings, wenn diese zahlungsunfähig sind.
Ausnahme: Als Miterbe haften Sie allein, wenn es sich bei den Forderungen nicht um
gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten handelt. Dies gilt, wenn der Verstorbene speziell Ihnen Auflagen oder Vermächtnisse auferlegt hat.
Beispiel
Sie erhalten als Erbe eine Sammlung von 20 wertvollen Autos mit dem Vermächtnis, ein bestimmtes dem X zu überlassen. Sollten Sie das Vermächtnis nicht erfüllen, kann sich X ausschließlich an Sie als Erben und nicht an die Erbengemeinschaft halten.
Griff ins Privatvermögen
Keine Panik! Der Griff in Ihre Privatschatulle bleibt Ihnen zunächst erspart.
Keine Haftung
Bis Sie sich über die Aufteilung des Nachlasses geeinigt haben, sind Sie und Ihr Privatvermögen durch ein gesetzliches
Zahlungsverweigerungsrecht geschützt. Verweisen Sie die Nachlassgläubiger auf den Nachlass. Ihr Privatvermögen brauchen Sie deswegen nicht anzugreifen.
Unbeschränkte Haftung
Versuchen Sie lieber nicht, eine vom Gläubiger gesetzte
Inventarfrist verstreichen zu lassen oder gar ein unrichtiges Inventar zu errichten. Sonst haften Sie als Miterbe
unbeschränkt und der Nachlassgläubiger kann bis zur Höhe Ihrer Erbquote auch auf Ihr Privatvermögen zugreifen.
Endgültig können Sie als Miterbe jedoch Ihre Haftung beschränken durch
- die Nachlassverwaltung
- die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Erstere können Ihre Miterben und Sie allerdings nur gemeinschaftlich und einstimmig beantragen.
Haftung nach Teilung der Erbschaft
Haben Sie die Erbschaft bereits unter sich aufgeteilt, ohne alle Nachlass-Schulden zu bezahlen, hat das ernste Konsequenzen auch für Ihr Privatvermögen: In diesem Fall haftet jeder Erbe in voller Höhe für die gesamte Schuld.
Ausnahme:
Als Miterbe bleibt die Haftung auf Ihren Erbteil, also den Bruchteil am Nachlass beschränkt, wenn
- der betroffene Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden und das Ausschlussurteil vor der Teilung des Nachlasses ergangen ist
- der Gläubiger seine Ansprüche später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht und Ihnen diese auch vorher nicht bekannt gewesen sind
- das Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet worden ist.
Wichtige Vorschriften:
§ 2059 BGB Haftung bis zur Teilung
§ 2060 BGB Haftung nach der Teilung
§ 2062 BGB Antrag auf Nachlassgläubiger
§ 421 BGB Gesamtschuldner
§ 1994 BGB Inventarfrist
§ 2005 BGB Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars