Endlich! Die Verteilung der Erbschaft steht an, denn alle Schulden aus dem Nachlass sind beglichen.
Ein Kuchen für alle
Wie Sie den Nachlass unter sich aufteilen müssen,
kann der Erblasser vorgeben -
muss er aber nicht.
Teilungsanordnung durch den Erblasser
Die Teilungsanordnung ist eine Verfügung im Testament, mit der der Erblasser bestimmten Erben konkrete Gegenstände zukommen lassen kann. Hat der Erblasser eine genaue Verteilung seiner Habseligkeiten als Teilungsanordnung geregelt, wird er sich etwas dabei gedacht haben. Denken Sie als Erben darüber anders und sind sich darüber einig, können Sie von der Teilungsanordnung auch abweichen.
Keine Teilungsanordnung des Erblassers
Hat der Erblasser keine genauen Anordnungen zur Aufteilung der Erbschaft getroffen, sind Ihre Kenntnisse in Bruchrechnung gefragt. Das Erbe ist nach Erbquoten aufzuteilen.
Beispiel:
Als Ehefrau erben Sie die Hälfte, Ihre beiden Kinder je ein Viertel.
Möglichst vermeiden: Streitigkeiten
Bei fehlender Teilungsanordnung und Uneinigkeit der Erben kann es zu Streitigkeiten mit weitreichenden Folgen kommen. Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses fordern, so dass die Erbschaft notfalls in Geld umgesetzt und nach Bezahlung der Verbindlichkeiten aufgeteilt wird. Das kann bei Erbschaftsgegenständen mit "Gefühlswert" zu langwierigen Familienstreitigkeiten führen und bei Vererbung eines Unternehmens zu dessen Zerschlagung.
Immer günstig: Einigung und Auseinandersetzungsvertrag
Sind Sie sich - hoffentlich - über die Verteilung der Erbschaft einig, sollten Sie darüber eine schriftliche Vereinbarung (Auseinandersetzungsvertrag) schließen. Eine bestimmt Form ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die
notarielle Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages ist allerdings
zwingend,
- wenn Grundstücke zum Nachlass gehören
- wenn eine Übertragung von GmbH-Anteilen erfolgt.
Dies ist zwar mit Kosten verbunden, dient aber der Rechtsklarheit. Außerdem informiert Sie der beurkundende Notar über die Reichweite und Folgen des Vertrages.
Keine Einigung
Können Sie sich über die Verteilung des Nachlasses nicht einigen, können Sie das Nachlassgericht um Hilfe bitten. Dieses hat nämlich auf Antrag eines Miterben zwischen Ihnen zu vermitteln. Einen eigenen Teilungsplan darf es allerdings nicht vorschlagen.
Kostenlos ist dieses Verfahren allerdings nicht. Die Gebühren richtigen sich nach der Höhe des Nachlasses.
Steile Stufen zum Erbfrieden
Sind Sie sich - alle - über die Verteilung der Erbschaft in Teilen einig, können Sie diese zunächst stufenweise aufteilen. Unterscheiden Sie hier unter
- persönlicher Teilauseinandersetzung
Damit erreichen Sie, dass einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Sind sie dazu bereit, erhalten sie eine Abfindung, wenn sie ihren Erbteil auf die übrigen Miterben übertragen.
- gegenständliche Teilauseinandersetzung
Damit werden einzelne Nachlassgegenstände auf die Miterben übertragen, die Erbengemeinschaft aber fortgesetzt.
Hammerhart: Die Erbschaft unter dem Hammer
Vermögensgegenstände, die sich nicht teilen lassen, müssen notfalls in eine teilbare Ersatzgröße, nämlich in Geld, umgewandelt werden. Werden Sie sich über die Teilung von Grundstücken nicht einig, kann jeder Miterbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird eine Zwangsversteigerung des Grundstückes durchgeführt. Jeder, auch ein Miterbe, kann das Grundstück ersteigern. Der Erlös fällt in den Nachlass und tritt an die Stelle des Grundstücks. Überlegen Sie sich, ob Sie wirklich so weit gehen wollen und sich nicht doch noch anders einigen. Betroffene Grundstücke werden nämlich meist nur unter Wert verkauft. Sie können als Miterbe noch die Notbremse ziehen. Zum Schutz des Grundstücks können Sie beantragen, das Zwangsversteigerungsverfahren auf die Dauer von längstens sechs Monaten einzustellen. Das Gericht wird die gegensätzlichen Interessen der Erben prüfen.
Gesetzestreu: Die Erbschaft auf dem Richtertisch
Sind die Fronten hoffnungslos verhärtet, übernimmt die Entscheidung das Gericht. Sie verklagen damit die übrigen Erben auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan.Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Klage ist,
- dass der Nachlass teilungsreif ist, also in seinem Umfang feststeht. Die Nachlassverbindlichkeiten brauchen noch nicht beglichen worden zu sein. Es kann in die Klage einbezogen werden, dass sie vorrangig beglichen werden sollen.
Je nach Höhe des Streitwertes ist das Amts- oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat.
Der (höchstens) dreißigjährige Krieg
Ausnahmsweise kann Ihr Recht auf Aufteilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn
- Sie oder einer Ihrer Miterben dies wegen eines Aufgebotsverfahrens zur Ermittlung unbekannter Nachlassgläubiger wünschen
- die Erbteile wegen einer zu erwartenden Geburt eines Miterben unbestimmt sind
- die Auseinandersetzung vom Erblasser durch sein Testament ganz oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen wurde.
... bis dass euch die Erbschaft scheidet
Sie können als Erbengemeinschaft vereinbaren, dass die Auseinandersetzung
ausgeschlossen wird. Voraussetzung dafür ist, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft dem zustimmen.
Dreißig Jahre und sehr weise ...
Auch der Erblasser darf Sie als Erbengemeinschaft auf Dauer aneinander binden. Durch Testament oder Erbvertrag kann er die Teilung des ganzen Nachlasses oder einzelner Gegenstände ausschließen. Ist kein zeitliches Limit gesetzt, können Sie spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall Ihr Erbe unter Haben buchen.
Dem letzten Willen ein Schnippchen schlagen
Aus wichtigem Grund ( z. B. bei drohenden wirtschaftlichen Nachteilen für den Nachlass) können Sie unter Umständen dem Erblasserwillen auch ein Schnippchen schlagen und sich über das Teilungsverbot hinwegsetzen. Entscheidungsbefugt sind hier das Nachlassgericht oder bei Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker. Was nun ein wichtiger Grund ist, wird am Einzelfall entschieden.
Wichtige Vorschriften:
§ 2048 BGB Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2043 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2042 BGB Auseinandersetzung
§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
§ 749 Abs. 2 BGB Aufhebungsanspruch
§ 15 GmbH-Gesetz Übertragung von Geschäftsanteilen
§ 180 Zwangsversteigerungsgesetz