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Allgemeines zur Erbengemeinschaft

... alle für einen und einer für alle
Erfahrungen vererben sich nicht - jeder muss sie allein machen.
(Kurt Tucholsky, deutscher Schriftsteller)
Ist das Glücksgefühl einer (womöglich unverhofften) Erbschaft inzwischen etwa einer leisen Frustration gewichen? Denn sofern Sie nicht gerade Alleinerbe sind, müssen Sie sich der Gemeinschaft fügen - ob Sie wollen oder nicht.


Allzeit (auflösungs-)bereit

Die Erbengemeinschaft ist eine Verbindung auf Zeit und auf ihre Auflösung bedacht. Sie entsteht, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben berufen sind oder in einem Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt wurden. Sie verwalten also den Nachlass gemeinschaftlich auf Zeit, bis Sie ihn unter sich aufgeteilt haben. Zunächst geht aber der Nachlass unaufgeteilt auf Sie und die Miterben über.

Gemeinschaft ist der Preis der Erbschaft

Spätestens im Erbfall profitieren Sie von Ihrer Aufmerksamkeit im schulischen Mathematik-Unterricht.

Bruchteil am Nachlass

Alle Gegenstände aus dem Nachlass gehören Ihnen bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses zunächst zu einem Bruchteil.

Beispiel: A, B und C sind Erben zu je 1/3. Besteht der Nachlass aus drei gleichwertigen Autos, gehört nicht jedem Erben ein Auto, sondern jedem jeweils ein Drittel am Gesamtwert aller Fahrzeuge.

Nachlassgegenstände

Über einzelne Nachlassgegenstände dürfen Sie bis zur Auseinandersetzung nicht verfügen.

Beispiel: Sie möchten sofort das geerbte Grundstück verkaufen. Das ist im Moment noch unmöglich. Selbst eine Teilungsanordnung des Erblassers nützt Ihnen nichts. Zunächst werden immer auch Ihre Miterben gemeinschaftliche Miteigentümer des gesamten Nachlasses.

Zwar müssen Sie den Nachlass unter sich aufteilen, wie es der Erblasser bestimmt hat. Dies ist aber erst dann möglich, wenn Sie sich ebenfalls darüber einig sind. Diese Einigkeit sollten Sie durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag untermauern, der - bei Grundstücken und GmbH-Anteilen- notariell zu beglaubigen ist.

Was wertvoll ist, soll wertvoll bleiben

Riskieren Sie wegen wertvoller Vermögensgegenstände nicht den Familienfrieden.

Grundstücke

Sie werden als Erbengemeinschaft (unter namentlicher Nennung der einzelnen Miterben) als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Unternehmen

Das Handelsgeschäft geht auf die Erbengemeinschaft über. Damit sind Sie als Miterben auch Geschäftsinhaber und berechtigt, das Geschäft fortzuführen. Ohne Risiken ist das allerdings nicht, denn Sie haften als Miterbe persönlich
  • für die von Ihnen neu eingegangenen Schulden
  • unbeschränkt für die bereits entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten.
Gefährlich kann das besonders werden, wenn Sie an der Leitung des Betriebes nicht beteiligt sind und ihn anderen Miterben überlassen.

Tipp!

Die unbeschränkte Haftung gilt nicht, wenn das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbschaft eingestellt wird.

Geschäftliche Familienbande fest verknotet

Miterben dürfen ihren Anteil an einem Familienunternehmen auch an Fremde verkaufen. Das können Sie verhindern, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten Ihr gesetzliches Miterben-Vorkaufsrecht geltend machen.

Die Notbremse

Sollte der Miterbe seinen Erbteil bereits vorher an einen Käufer übertragen haben, ist noch nichts verloren. Sie können dann Ihr Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer geltend machen.

Geschenkt ist geschenkt

Taten- und machtlos zusehen müssen Sie jedoch, wenn ein Miterbe seinen Erbteil verschenkt. Das können Sie nicht verhindern.


Wichtige Vorschriften:
§ 2033 BGB Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 27 HGB

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Zuletzt aktualisiert am 29.09.2009

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