ivw

Angemessene Beschäftigung

... was bedeutet das?
Dir darf nur Arbeit gegeben werden, die Gegenstand deiner Ausbildung ist und deinen körperlichen Kräften entspricht.

Welche Arbeit das ist und somit dem Ausbildungszweck dient, legt die Ausbildungsordnung fest.

Dem Ausbildungszweck dienen nicht z.B.

  • private Besorgungen für den Ausbilder
  • Einkäufe
  • Kinderbetreuung
  • Tätigkeiten im Unternehmen, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben (z.B. Fensterputzen als Bankkauffrau/ -mann)


Unzulässig ist

dich bei solchen Tätigkeiten einzusetzen, wo durch dich fehlende Arbeitskräfte ersetzt werden sollen, wie z.B. Raumpfleger, Fensterputzer oder Schreibkräfte.

Wenn dir dein Ausbilder Aufgaben überträgt, die nicht zur deiner Ausbildung gehören, musst du das weitergeben. Der Ausbilder handelt ordnungswidrig und kann eine Geldbuße bekommen.


Verboten sind

  • Beschäftigungen mit Arbeit, die deine körperlichen Kräfte übersteigen oder bei denen du gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt bist.
  • für dich insbesondere Akkordarbeiten und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Aufträge, die verboten sind, brauchst du nicht auszuführen. Deine Weigerung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung.
Weitere themenbezogene Seiten
Zuletzt aktualisiert am 04.12.2010

Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
  • Druckversion
  • Zurück
Pfad zur aktuellen Seite
Sie befinden sich hier: Start > Ausbildung & Beruf > Rechte & Pflichten
Hauptnavigation
Webseiten der D.A.S.
Allgemeine Seiten
Europas Nr.1 im Rechtsschutz.
 
Suchbegriff eingeben - mit Enter-Taste Suche starten