Besonders im Bereich "Kündigung" unterscheidet sich ein Ausbildungsverhältnis von einem Arbeitsverhältnis. Nach Ablauf der Probezeit ist es für den Ausbilder nicht einfach, einem Azubi zu kündigen.
Kündigung während der Probezeit
Wie der Name schon sagt, ist die Probezeit dazu da, dass du deinen Ausbildungsberuf und -betrieb besser kennen lernen kannst und umgekehrt. Solltest du während der Probezeit merken, dass dir der Beruf nicht zusagt, kannst du fristlos kündigen. Das gleiche Recht steht natürlich deinem Arbeitgeber zu. Die Kündigung muss von beiden Seiten nicht begründet werden.
Ein Beispiel:
Max macht eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Schon bald merkt er, dass diese Ausbildung nichts für ihn ist. Also geht er während der Probezeit zu seinem Ausbilder und kündigt fristlos.
Kündigung nach der Probezeit durch den Azubi
Natürlich kannst du auch nach der Probezeit dein Ausbildungsverhältnis kündigen. Für eine fristlose Kündigung müssen wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind z.B.:
- die Ausbildung wird nicht ordnungsgemäß durchgeführt
- dem Ausbilder wird die Berechtigung zur Ausbildung entzogen
- der Ausbilder verstößt mehrmals gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
Wenn du deine Ausbildung abbrechen möchtest, kannst du mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen.
Ein Beispiel:
Marcus ist Auszubildender Industriekaufmann und hat nach fünf Monaten gemerkt, dass ihm dieser Beruf keinen Spaß macht. Er möchte deshalb die Ausbildung abbrechen und kündigt am 01.05., sein letzter Arbeitstag wäre dann der 29.05.
Kündigung nach der Probezeit durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat es bei einer Kündigung nicht so einfach wie du. Generell muss er dich erst abmahnen, um dir kündigen zu können.
Der Arbeitgeber kann dich aber fristlos kündigen, z.B. bei
- mehrmaligem, unentschuldigten Fehlen in der Berufsschule oder im Betrieb
- gravierender Störung des Betriebsklimas (Ausländerfeindlichkeit etc.)
- Beleidigung des Vorgesetztem
Allerdings kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn z.B. nur noch wenige Wochen bis zum Abschluss der Prüfungen sind.
Ein Beispiel:
Der Ausbilder Herr Maier hat zwei Auszubildende. Maria ist im ersten Lehrjahr und Kai im letzten Lehrjahr. Beide haben mehrmals die Berufsschule geschwänzt und dies auch nach mehreren Abmahnungen nicht unterlassen. Nun möchte Herr Maier den beiden kündigen. Bei Maria ist die fristlose Kündigung begründet und gültig, bei Kai jedoch könnte der Ausbilder Schwierigkeiten bekommen, da dieser bald Prüfung hat.
Besonderer Kündigungsschutz
Einen besonderen Kündigungsschutz genießen
- schwangere Azubis
- schwerbehinderte Azubis
- Azubis, die Mitglied im Betriebs-/ Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind
Schwangere Azubis können nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gekündigt werden. Wird eine Kündigung ohne deren Zustimmung ausgesprochen, so ist die Kündigung unwirksam.
Schwerbehinderte Azubis kann man nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörde und des Betriebs- bzw. Personalrates entlassen.
Eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates oder der JAV ist grundsätzlich verboten. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist immer die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.