Die meisten - und die wirkungsvollsten - Rauchverbote in der Wohnung werden nicht vom Vermieter ausgesprochen, sondern vom (nichtrauchenden) Lebenspartner.
Rauchen auf Balkon oder Terrasse
Viele Raucher wollen aber auch selbst den Rauchgeruch in den eigenen vier Wänden vermeiden oder ihre Lieben daheim vor den Gefahren des Passivrauchens schützen und gönnen sich ihre Zigarette lieber auf dem Balkon.
Aber was kann der Vermieter oder der Nachbar verlangen? Grundsätzlich gehört auch das Rauchen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietwohnung und des dazugehörigen Balkons oder der Terrasse. Es ist also zulässig, wie auch am 28.6.2006 der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 124/05, entschieden hat.
Was hinsichtlich des Rauchens zu beachten ist ...
... bei Abschluss des Mietvertrages
Zulässig ist die Frage des Vermieters, ob Sie Raucher sind. Darauf müssen Sie auch wahrheitsgemäß antworten. Ungefragt mitteilen müssen Sie es aber nicht.
Die individuelle Vereinbarung, dass in der Wohnung oder den Gemeinschaftsräumen gar nicht oder nur gelegentlich geraucht werden darf, ist wirksam. Falls Sie dagegen verstoßen, kann das in letzter Konsequenz zur Kündigung führen.
Unwirksam ist jedoch eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag, die das Rauchen in der Wohnung verbietet. Daran müssen Sie sich nicht halten.
Tipp
Auch wenn es nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, kann das Anbringen von Rauchmeldern Leben retten!
... bei Beschwerden der Nachbarn
Oft kommt es vor, dass sich die Nachbarn durch das Rauchen auf dem Balkon belästigt fühlen. Der Rauch zieht auf den Balkon des Nachbarn oder auch durch das geöffnete Fenster in seine Wohnung.
Dagegen kann der Nachbar jedoch in aller Regel
nichts machen.
Vereinzelte
Ausnahmen sind denkbar. Zum Beispiel kann von einem Kettenraucher mehr Rücksichtnahme verlangt werden, wenn der Nachbar Asthmatiker oder Allergiker ist und wegen des Passivrauchens eine Verschlimmerung zu befürchten ist.
Wenn ein Baumangel vorliegt, der dazu führt, dass der Rauch unnötig stark zum Nachbarn zieht, kann der Nachbar unter Umständen gegenüber seinem Vermieter die
Miete mindern.
... beim Auszug
Die meisten Folgen des Rauchens lassen sich
durch Farbe und Tapete beseitigen. Zumindest die Folgen in der Wohnung. Dazu ist auch der rauchende Mieter nur nach den
allgemeinen Regeln verpflichtet. Ist er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, muss er auch die Nikotinspuren nicht beseitigen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof so gesehen, vgl. Entscheidung vom 28.6.2006,
Aktenzeichen VIII ZR 124/05.
Nur wenn durch exzessives Rauchen eine
Sustanzbeschädigung der Wohnung eingetreten ist, die sich also nicht im Wege von Schönheitsreparaturen beseitigen lässt, kann der rauchende Mieter zur Leistung von
Schadenersatz verpflichtet sein (Urteil des Bundesgerichtshofes vom
5. 3. 2008, Aktenzeichen VIII ZR 37/07). Möglich ist dies auch, wenn der Mieter ein vertraglich vereinbartes
Rauchverbot verletzt. Beides ist aber die große Ausnahme.