Sind Sie als Erblasser unverheiratet oder verwitwet? Dann gibt der Gesetzgeber nach Ihrem Ableben Ihren Kindern, Enkeln und Urenkeln Vorrang vor allen anderen gesetzlichen Erben.
Wie sich das Erbrecht eines Ehegatten auf die Erbansprüche der Verwandten auswirkt, erfahren Sie unter Ehegattenerbrecht.
Kinder zuerst - und dann die Enkel
Der Gesetzgeber gibt Ihren Kindern Vorrang vor Ihren Enkeln. Damit sind Ihre Enkel von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn Ihre Kinder zum Zeitpunkt Ihres Todes noch leben.
Beispiel:
Als Witwer haben Sie zwei Söhne und sechs Enkel. Ihre beiden Söhne beerben Sie nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen. Ihre Enkel dagegen erben nichts.
Wann Ihr Enkel neben Ihren Kindern erbt
Einer Ihrer Enkel kann aber neben Ihren noch lebenden Kindern gleichfalls erben, sollten seine Eltern verstorben sein oder die Erbschaft ausschlagen. Die Enkel übernehmen also den Erbteil der eigenen Eltern.
Beispiel:
Als Witwer haben Sie zwei Söhne. Sollte einer Ihrer Söhne vor Ihnen versterben, teilen sich dessen Kinder seinen Erbanteil. Die zweite Hälfte erbt Ihr noch lebender Sohn.
Nur Kinder und Kindeskinder erben
Keine Chance zu erben besteht für Ihre übrigen Verwandten, wenn mindestens eines Ihrer Kinder, Enkel oder Urenkel (fachsprachlich: Abkömmlinge) noch lebt: Ausschließlich dieser erbt. Sämtliche andere Verwandten (Eltern, Geschwister etc.) gehen leer aus. Der Gesetzgeber unterstellt dabei, dass Sie zu Ihren Kindern, Enkeln und Urenkeln die engste familiäre Bindung hatten. So sichert er gesetzlich das Erbrecht für diesen Personenkreis ab.
1. Beispiel:
Sie sind
unverheiratet und haben mit Ihrer
Lebensabschnittsbegleiterin zwei Kinder. Regeln Sie nichts durch Erbvertrag oder Testament, erben die Kinder Ihr
gesamtes Vermögen. Ihre übrigen Verwandten wie Eltern, Neffen und Cousinen erben nichts.
2. Beispiel:
Sie sind
Witwer, ihr
einziger Sohn ist bereits vor Ihnen verstorben. Sie haben nur einen Enkel. Im Erbfall erbt er ihr gesamtes Vermögen. Ihre übrigen Verwandten, zum Beispiel Ihre Eltern oder Geschwister sind an der Erbschaft unbeteiligt.
Nichteheliche Kinder
Ein für allemal: Eheliche und nichteheliche Kinder sind im gesetzlichen Erbrecht gleichberechtigt. Unterscheidungen gibt es nicht (mehr).
Ausnahme:
Nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, sind allerdings nach wie vor nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen.
Adoptierte Kinder
Bei der gesetzlichen Erbenstellung angenommener Kinder unterscheiden Sie zwischen der
- Adoption Minderjähriger ...
Minderjährigen steht ein gesetzliches Erbrecht sowohl Ihnen gegenüber als Adoptierenden als auch gegenüber Ihren Verwandten zu. Ihr Adoptivkind hat also ein gesetzliches Erbrecht auch gegenüber Ihren Eltern und Großeltern und besitzt die Rechte eines leiblichen Kindes. Allerdings erlöschen die Verwandtschaftsbeziehungen und damit auch das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes zu seiner Ursprungsfamilie.
- ... und der Annahme Volljähriger
Diesem steht ein gesetzliches Erbrecht nur Ihnen und Ihrem Ehegatten gegenüber zu. Ihre Verwandten beerbt er nicht. Ausnahmen sind in sehr seltenen Fällen aber möglich. Das Erbrecht zu seinen leiblichen Eltern bleibt bestehen.
Stiefkinder
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich also streng nach
leiblicher Verwandtschaft. Ihre Stiefkinder sind aber eben
keine leiblichen Abkömmlinge und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur für adoptierte Kinder. Mehr dazu lesen Sie unter Stiefkinder und Stiefeltern.
Wichtige Vorschriften:
§ 1754 BGB Wirkung der Annahme
§ 1924 Abs. 3 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung