Widerruf des Arbeitgebers
Die Koffer gepackt - aber der Arbeitgeber fordert den Arbeitnehmer zum Auspacken auf. Die Auftragslage lässt einen Urlaub zum geplanten Datum nicht zu. Im Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer nicht mit einem Widerruf des oder Rückruf aus dem Urlaub rechnen muss. Hier gibt es zwei Varianten:
Urlaub ist genehmigt aber noch nicht angetreten
Nur in extremen Ausnahmefällen ist es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitnehmer am Antritt eines bereits gewährten Urlaubs zu hindern. Voraussetzung sind dringende betriebliche Gründe, welche gegen den Urlaubsantritt sprechen.
Beispiel: Der Produktionsverlauf ist gefährdet, weil ein Großteil der Belegschaft plötzlich an verdorbener Verpflegung aus dem Betriebsrestaurant erkrankt ist.
Urlaub ist bereits angetreten
Ist der Urlaub bereits angetreten, sind die Hürden für den Arbeitgeber noch höher anzusetzen. In diesem Fall kann nach der Rechtsprechung der Arbeitnehmer nur dann aus dem Urlaub zurückgerufen werden, wenn für den Arbeitgeber eine nahezu Existenz bedrohende Situation droht bzw. eingetreten ist.
Reise-Notbremse mit Kostenersatz
Falls der Arbeitnehmer dem Rückruf des Arbeitgebers Folge leistet, hat ihm der Arbeitgeber die Storno-Gebühren für die Reise-Notbremse zu erstatten. Dabei ist allerdings umstritten, ob dazu auch die Kosten für Ihre mitreisende Familie gehören. Die meisten Arbeitsgerichte bejahen das, wenn der Arbeitnehmer den kompletten Familien-Reisepreis gezahlt hat.
Tipp!
Grundsätzlich ist eine allgemeine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers den Urlaub abzubrechen bzw. den Arbeitgeber ermächtigt, den bewilligten Urlaub zu widerrufen, wegen Verstoßes gegen das BUrlG unwirksam (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Wenn der Arbeitnehmer verzichtet
Übrigens können auch Arbeitnehmer den einmal genehmigten Urlaub nicht einfach widerrufen. Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen und dringende betriebliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
Kein Urlaub im Notfall
In Zwangslagen können Sie aber auch ohne das O.K. Ihres Chefs umdisponieren.
Beispiel: Krankheit oder Tod naher Angehöriger sind zwingende persönliche Gründe, die Ihren Urlaub unmöglich machen.
Kein Notfall
Ihr beispielsweise zu spät gebuchter Urlaub, ein überbuchter Flieger oder ein nicht fahrbereites Auto sind keine zwingend persönlichen Gründe, die Ihr Arbeitgeber für Ihren Urlaubsverzicht akzeptieren muss.
Krankheitsfall im Urlaub
Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank und wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, ist gem. § 9 BUrlG diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Insoweit ist in Absprache mit dem Arbeitgeber der dadurch nicht genommene Urlaub neu zu beantragen und zu gewähren.
Wichtige Vorschriften:
§ 670 BGB
§§ 9, 13 BUrlG