Keine Zeit für Urlaub! Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Erscheinen auf der Urlaubsliste bis zum 31. Dezember noch nicht verbrauchte Tage, ist jedoch noch nicht aller Urlaubstage Abend. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann vereinbart werden, dass die freien Tage in das neue Jahr übertragen werden.
Tipp!
So verlockend das Angebot erscheint und man das Geld gebrauchen könnte: Es ist unzulässig, auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu verzichten und ihn sich vom Chef abkaufen zu lassen. Das ist nur möglich, wenn man aus dem Betrieb ausscheidet und noch keinen Urlaub hatte.
Am 1. April ist (fast) alles zu spät
Unter Umständen können restliche Urlaubstage auf das neue Jahr übertragen werden. Gem. § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG ist der übertragene Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Eine Übertragung kommt in Frage aus...
... persönlichen Gründen
der Urlaubsanspruch wird ins Folgejahr übertragen, wenn der Urlaub z.B. aufgrund einer lang andauernden Krankheit bis zum Jahreswechsel nicht genommen werden konnte.
... dringenden betrieblichen Gründen.
Waren der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber unverzichtbar, kann das den Urlaubsanspruch in das folgende Jahr beispielsweise aus folgenden Gründen hinüberretten:
- ungewöhnlich aufwändige Jahresabschlussarbeiten (z.B. vor der Währungsumstellung)
- personelle Engpässe wegen Arbeitsunfähigkeit mehrerer Arbeitnehmer
- personelle Notsituationen in Saison- und Kampagnezeiten
- plötzlich auftretende Produktionsnachfragen
- Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss.
Wann es dringend wird
Dringend sind unaufschiebbare betrieblichen Belange, die zu erfüllen die urlaubsbedingte Abwesenheit erheblich beeinträchtigen würde. Oder kurz: Dringend ist es, wenn es ohne den jeweiligen Arbeitnehmer nicht geht. In diesem Fall wird der Urlaub kraft Gesetzes, also ohne dass man dies beantragen muss, in das Folgejahr übertragen.
Beachten Sie: Eine solche Übertragung muss nicht beantragt werden, der konkrete Urlaub schon!
Unwiederbringlicher Verlust
Ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen, verfallen die offenen Vorjahres-Urlaubstage entschädigungslos. Dies gilt selbst dann, wenn man erneut krank wird.
Ausnahmen
- Hoffnung kann man haben, wenn in dem anwendbaren Tarifvertrag die Urlaubsübertragung anders, weil großzügiger geregelt ist.
- Außerdem kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass der Resturlaub nachgewährt wird. Das sollten sich zumindest der Arbeitnehmer aber schriftlich geben lassen, um im Notfall Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
Tipp!
Allein der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Urlaubsübertragung reicht nicht aus, eine Übertragung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG zu rechtfertigen.
Anders ist es nur im Falle einer Wartezeit. Kann ein Teilurlaub (§ 5 BUrlG) nicht genommen werden, weil die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch nicht abgelaufen ist, kann der Arbeitnehmer die Übertragung ins neue Jahr verlangen. Ein solcher Anspruch verfällt dann auch nicht nach 3 Monaten.
Vorsicht: Der Arbeitnehmer muss die Übertragung verlangen. Tut er dies nicht, verfällt der Anspruch!
Verhinderung des Urlaubs durch den Arbeitgeber
Verhindert der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers, obwohl dieser ihn rechtzeitig geltend gemacht hat, erlischt der Urlaubsanspruch trotzdem. Allerdings steht dem Arbeitnehmer in solchen Fällen gem. § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, welcher auf die Gewährung von Urlaub in entsprechender Höhe gerichtet ist.
Sonderregelung bei Schwangerschaft/Wehrdienst
Können Sie wegen des einsetzenden Mutterschutzes oder Wehrdienstes Ihren Jahresurlaub nicht verbrauchen, dürfen Sie ihn auf das kommende Urlaubsjahr übertragen.
Wichtige Vorschriften:
§ 249 BGB
§§ 4,5 BUrlG
§ 7 Abs. 3 BUrlG