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Festlegung des Urlaubs von der Arbeit

... zähes Feilschen um kostbare Tage

Im Grundsatz gilt, dass der Urlaub zusammenhängend zu nehmen ist (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist jedoch nach Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit möglich.

Wann die kostbarsten Wochen verbracht werden möchten, wird dem Arbeitgeber meist selbst mitgeteilt, indem

  • ein Urlaubsantrag gestellt
  • oder sich zu Jahresbeginn in eine Urlaubsliste eintragen wird.
Wendet der Arbeitgeber innerhalb von etwa vier bis sechs Wochen dagegen nichts ein, gilt der Urlaubswunsch stillschweigend als akzeptiert.

Der Entscheidungsträger

Gesetzlich darf der Arbeitgeber bestimmen, wann die Erholungszeit genommen wird. Allerdings hat er zu den geäußerten zeitlichen Wünschen nicht einfach ablehnend die Schultern zu zucken, sondern muss die Wünschen nach Zeitpunkt und Dauer berücksichtigen (§ 7 Abs 1 BUrlG). In größeren Betrieben wird die Urlaubsplanung regelmäßig über ausgelegte Urlaubslisten geregelt, nach denen dann ein verbindlicher Urlaubsplan erstellt wird. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Bei Beschwerden kann man sich in diesem Fall auch an den Betriebsrat wenden.

Die Ausnahmen

Allerdings darf der Arbeitgeber manchmal auch auf andere Urlaubszeiten verweisen.

Sozial bevorrechtigte Mitarbeiter

Liegen ihm nämlich mehrere Urlaubswünsche vor, muss er die einzelnen Interessen abwägen und dabei z.B. berücksichtigen

  • Ferien schulpflichtiger Kinder und Öffnungszeiten von Kindertagesstätten
  • den gleichzeitigen Urlaub eines (Ehe-)Partners
  • das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Erholungsbedürfnis
  • den im aktuellen Jahr bereits gewährten Urlaub
  • die Urlaubsregelungen der vorangegangenen Jahre.

Dringende betriebliche Belange

Ist ein Arbeitnehmer in einem Wunschzeitraum für den Arbeitgeber bzw. den Betrieb unverzichtbar, muss ebenfalls einen Alternativzeitraum für die Erholung gewählt werden. So kann der Urlaubswunsch abgelehnt werden bei

  • unerwartet guter Auftragslage zum Wunschtermin
  • personeller Unterbesetzung wegen Krankheit
  • Stillstandzeiten, Betriebsstörungen, Wartungszeiten
  • Saisonzeiten, Kampagnenzeiten.

Betriebsurlaub/Betriebsferien

Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, den gesamten Betrieb anlässlich von Betriebsferien still zu legen. Wird ein Betriebsurlaub geplant oder werden allgemeine Urlaubsgrundsätze aufgestellt, muss der Betriebsrat zustimmen. Einseitig kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen, wenn dringende betriebliche Belange dies erfordern (ein Beispiel ist häufig Heiligabend und Silvester, da hier aufgrund der Vielzahl von Urlaubswünschen regelmäßig ein sinnvoller Produktionsbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann).

Gar kein Urlaub

Werden Sie bei betrieblicher Disharmonie über die Urlaubswünsche nicht starrsinnig. Eine gemeinsam getroffene Regelung steht im allseitigen Interesse. Insbesondere haben Arbeitnehmer nicht das Recht, zum gewünschten Urlaubszeitraum einfach daheim zu bleiben. Ein solches Selbstbeurlaubungsrecht steht dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung selbst dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ohne Angabe von Gründen ablehnt oder wenn der Urlaubsanspruch zu verjähren droht. Der Arbeitnehmer riskiert eine fristlose Kündigung, wenn er der Arbeit unerlaubt fern bleibt.

Tipp!

Kommt es wegen eines Urlaubswunsches zu Ärger, kann der Anspruch durch Vermittlung des Betriebsrates und notfalls durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend machen.



Wichtige Vorschriften:
§ 7 BUrlG
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

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Zuletzt aktualisiert am 09.03.2011

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