Sie haben keine Zeit, um eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben? Entweder sind Sie Individualist oder haben familiäre Gründe, um sich einer Teilzeitbeschäftigung zu widmen. Bei dieser ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die vergleichbarer Vollzeit-Kollegen im Betrieb. Die Arbeitszeit muss aber dauerhaft verkürzt sein - Kurzarbeit zählt nicht als Teilzeitarbeit!
Sie können sogar mehrere Teilzeitverträge gleichzeitig eingehen. Für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sind jedoch sämtliche Teilzeitarbeitsverhältnisse zu addieren. Deshalb müssen Sie den Arbeitgeber beim Abschluss eines Arbeitsvertrages auch auf etwa weiter bestehende Arbeitsverhältnisse hinweisen.
Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung jedoch dann verweigern, wenn
Im Falle der Lohnfortzahlung auf Grund eines Arbeitsunfalls/Krankheit sind alle Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet, nicht nur derjenige bei dem der Unfall eingetreten ist. Dies gilt ab der 5. Beschäftigungswoche, vorher kann nur Krankengeld beantragt werden.
Auf die Teilzeitarbeit zur sinnvolleren Ausnutzung Ihrer Freizeit haben Sie sogar einen Rechtsanspruch unter folgenden Voraussetzungen:
Besonders an der letzten Voraussetzung könnte Ihr Wunsch nach mehr Freizeit scheitern. So wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, der klassische Fall sind hier Schichtbetriebe.
Beispiele: Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist kein ausreichender betrieblicher Grund, erhöhte Kosten muss der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Unverhältnismäßigkeit konkret darlegen, pauschale Behauptungen reichen da nicht.
Äußern Sie Ihr Begehr spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeitszeiteinschränkung. Richtiger Ansprechpartner ist hier die Personal- / Geschäftsleitung. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf Tage/Wochen muss dabei angegeben werden. Ob Sie die Arbeitszeit dabei nur um wenige Stunden oder z.B. die Hälfte Ihrer früheren Arbeitszeit verringern möchten, ist nicht entscheidend. Eine nur geringe Verringerung um wenige Stunden erleichtert es dem Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Belange zu begründen, da hier die freigewordene Zeit häufig nicht einfach durch eine geringfügige Beschäftigung ausgeglichen werden kann. Unabhängig davon, ob Ihrem Freizeitwunsch stattgegeben wird oder nicht, müssen Sie bis zu einem neuen Antrag eine Wartezeit von zwei Jahren einhalten.
Der Arbeitgeber (Personal-/Geschäftsleitung) hat bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit die Möglichkeit dieser schriftlich zu widersprechen.
Die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nicht so leicht. Zwar müssen Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich vorrangig berücksichtigt werden, wenn eine Vollzeitstelle zu besetzen ist, dies gilt jedoch nur, wenn
Überstunden sind durch Ihre Teilzeitbeschäftigung für Sie eigentlich passé. Schließlich haben Sie Ihre Arbeitszeit nicht reduziert, um mehr Zeit für mehr Arbeit zu haben. Überstunden können daher für Sie nur angeordnet werden, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen sind.
Sollten Sie aber Mehrarbeit leisten (müssen), steht Ihnen lediglich der normale Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag zu.
Haben Sie jedoch die Arbeitszeit eins Vollzeitbeschäftigten überschritten, stehen Ihnen die gleichen Zuschläge wie einem Vollzeitbeschäftigten zu, da Sie dann zuschlagspflichtigte Überstunden geleistet haben.
Um es vorweg zu nehmen: Als Teilzeitkraft sind Sie keineswegs Mitarbeiter zweiter Klasse. Im Grundsatz sind Sie vielmehr wie ein Kollege zu behandeln, der das volle Arbeitspensum erfüllt. Insbesondere haben Sie den gleichen - jedoch nur anteiligen - Anspruch auf Geldleistungen, Urlaubstage und Weiterbildungszeiten. Arbeitnehmerschutz steht Ihnen in vollem Umfang zu.
Besonderheiten ergeben sich jedoch beispielsweise für den Bezug von Arbeitslosengeld und für die Unfallversicherung Teilzeitbeschäftigter in privaten Haushalten. Arbeitslose, können z.B. bei erneuter Arbeitslosigkeit nach einer zwischenzeitlichen Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur 67 Prozent oder 60 Prozent des Teilzeitlohns, sondern 100 Prozent des (Netto-) Teilzeitlohns ausbezahlt bekommen.
Wichtige Vorschriften§ 8 TzBfG