"Mini" am Mini-Job ist nur das Mini-Gehalt, nämlich höchstens 400 Euro. Ihre Arbeitskraft werden Sie für Ihren Chef sicher maximal erbringen.
Trotzdem hat ein Mini-Job zahlreiche Vorteile. Sie erhalten dieses Mini-Gehalt nämlich ohne jede Abzüge - also "brutto wie netto" - ausgezahlt.
Die 400 Euro Grenze
Bei der Berechnung ob ein 400 Euro Job vorliegt, sind auch sog. Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) zu berücksichtigen, sie werden anteilig zum übrigen monatlichen Verdienst hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden z.B. Sachbezüge, Kinderbetreuungskosten und Personalrabatte.
Beispiel: Beträgt der monatliche Verdienst 390,- Euro führt ein Weihnachtsgeld von über 120,- Euro zu einem monatlichen Verdienst der höher als 400 Euro liegt. Hier liegt dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Tipp!
Verzichten Sie auf das Weihnachtsgeld und vereinbaren Sie lieber ein leicht erhöhtes Grundgehalt. Der Verzicht muss jedoch im Voraus erfolgen.
Bei schwankendem monatlichem (Grund-) Gehalt wird das durchschnittliche Monatseinkommen (Gesamteinkommen des Jahres durch zwölf) zugrunde gelegt.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer die 400 Euro Grenze innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) nur in einem Zeitraum von bis zu zwei Monaten übersteigt, weil z.B.
unerwartet Überstunden geleistet werden mussten, die so nicht vorhersehbar waren. Auch hier besteht keine Versicherungspflicht. Begrenzt ist der Zuverdienst über die 400 Euro Grenze hinaus auf weitere 400 Euro (zwei Monatsverdienste a 800 Euro), insgesamt kann der Jahresverdienst so 5.600 Euro betragen. Die Anforderungen an die Unvorhersehbarkeit der Überstunden sind jedoch sehr hoch.
Was der Chef zahlen muss Ihr Arbeitgeber muss dagegen außer Ihrem Mini-Gehalt pauschal die folgenden Sozialabgaben für Sie bezahlen
- 15 Prozent Rentenversicherung
- 13 Prozent Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer.
Sie müssen allerdings von Ihrem Mini-Gehalt nichts abzweigen. Für Sie gilt als Mini-Jobber also "brutto gleich netto".
Beispiel:
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 Euro entfällt auf
- die Rentenversicherung pauschal 15 Prozent = 60 Euro
- die Krankenversicherung pauschal 13 Prozent = 52 Euro
- die Pauschalsteuer 2 Prozent = 8 Euro
- die Pauschalabgaben gesamt: 30 Prozent = 120 Euro.
Tipp!
Bei Minijobs in Privathaushalten zahlt Ihr Arbeitgeber als Sozialabgabe nur 12 Prozent (jeweils fünf Prozent für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung zuzüglich zwei Prozent Steuer).
Wohin der Chef zahlen muss Die Abgaben überweist Ihr Arbeitgeber einer zentralen Einzugstelle (Bundesknappschaft) mit Sitz in Cottbus. Von dort werden die Beiträge den entsprechenden Stellen weitergeleitet. Vorteil: Bei Mini-Jobs hat auch der Chef nur einen Mini-Verwaltungsaufwand. Die Versicherungspflicht wird durch die Mini-Job-Zentrale festgestellt. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er keine nachträglichen Abgaben zahlen muss, falls sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer auf Grund einer weiteren Beschäftigung - von der der Arbeitgeber nichts wusste - doch mehr als 400,- Euro verdient hat.
Beschäftigung in einem PrivathaushaltWenn Sie als Hausmeister oder Putzfrau in einem Privathaushalt beschäftigt sind, dann zahlt Ihr Chef
- Rentenversicherung 5 %
- Krankenversicherung 5 %
- Lohnsteuer 2 %.
insgesamt also 12 % Sozialabgaben. Für Sie als Mini-Jobber bleibt es dabei, bis 400 Euro gilt "brutto gleich netto".
Rentenansprüche beim 400-Euro-Job
Mini-Jobber erwerben eigene, wenn auch geringe, Rentenansprüche. Damit Sie einen vollen Rentenanspruch erwerben, müssen Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie müssen dann 4,9 % (nämlich die Differenz zwischen dem aktuellen Rentensatz von 19,9 % und 15 % Arbeitgeberanteil) aus eigener Tasche an die Rentenversicherung bezahlen. Dies müssen Sie Ihrem Arbeitgeber jedoch schriftlich mitteilen.
Beispiel: Bei einem Bruttomonatslohn von 400 Euro müssen Sie 19,60 Euro selbst bezahlen.
Rentenversicherungsbeitrag (19,9 Prozent) = 79,60 Euro
davon Arbeitgeberanteil (15 Prozent) = 60 Euro
verbleibt Arbeitnehmeranteil (4,9 Prozent) = 19,60 Euro
Kurzfristige Beschäftigungen
Neben den 400-Euro-Jobs gibt es als weitere geringfügige Beschäftigung noch die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung.
Voraussetzung dafür ist,
- die Beschäftigung ist auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt
- sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Es fallen keine Sozailabgaben an, die Versteuerung erfolgt individuelle oder durch eine Arbeitgeberpauschale in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer.
Besonderheit: Anders als die 400 Euro Mini-Jobber können kurzfristig Beschäftigte keine zusätzlichen Rentenvorteile erwerben, indem sie die Differenz aus eigener Tasche ausgleichen. Rehabilitationsmaßnahmen oder ein früherer Rentenbeginn sind daher für Sie nicht möglich.
Selbstverständlich sind Sie auch bei kurzfristigen Beschäftigungen versicherungsfrei.
Wichtige Vorschriften: § 40 a II EStG (Einkommenssteuergesetz) Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte
§ 20 II SGB IV (Sozialgesetzbuch) Gleitzone