Mögen Sie Überraschungen? Dann versuchen Sie es doch einmal mit
Arbeit auf Abruf.
Hierbei vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit. Dabei bleibt es dem Chef überlassen, wann er Sie für einen Arbeitseinsatz alarmiert. Dabei hat er allerdings eine Vorlaufzeit von vier Tagen einzuhalten, der Tag der Mitteilung zählt hierbei nicht mit. Natürlich reicht für die wirksame Ankündigung ein Telefonanruf aus. Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, sind Sie zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht verpflichtet und behalten trotzdem Ihren Vergütungsanspruch.
Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht genau festgelegt, schreibt das Gesetz 10 Stunden als wöchentliche Einsatzzeit und mindestens drei aufeinander folgende Stunden täglich vor.
Wenn mehr Arbeit anfällt!
Möchte der Arbeitgeber sie mehr als vereinbart einsetzen, muss er bestimmte Grenzen einhalten. Die vom Arbeitgeber abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei einer Vereinbarung über die Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit beträgt demzufolge das Volumen 20 Prozent der Arbeitszeit.
Beispiel: Bei vereinbarten 30 Wochenstunden nicht mehr als 37,5 Stunden oder nicht weniger als 24 Stunden. Eine Regelung einer Arbeitszeit von 24 - 37,5 Stunden wäre unwirksam, da hier auf der Basis einer 30 Stunden Woche 13,5 Stunden (45 Prozent) variabel wären.
Achtung: Soweit die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden vorliegen, kann die Arbeitszeit jedoch noch weiter verlängert werden.
Abweichende Regelungen können Tarifverträge enthalten.
Und wenn Sie nun krank werden oder Ihr regelmäßiger Arbeitseinsatz auf einen Feiertag fällt? Hier stehen Sie nicht schlechter als bei Teil- oder Vollzeitarbeit: Sie haben Anspruch auf Ihren Arbeitslohn.
Wichtige Vorschriften§ 12 TzBfG