Wer alles von den 'anderen Umständen' erfahren sollte ...
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss das Mutterschutzgesetz erst von dem Moment an berücksichtigen, in dem er von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Die Mitteilung über die Schwangerschaft muss nicht schriftlich erfolgen, da die Schriftform vom Gesetz nicht verlangt wird. Es genügt, wenn Sie Ihren Arbeitgeber im Rahmen eines Gesprächs informieren.
Wann Sie genau in Mutterschutz gehen können oder ab wann Sie keine Nachtschichten mehr machen dürfen - das kann Ihr Arbeitgeber nur zuverlässig feststellen, wenn ihm ein Zeugnis von Arzt oder Hebamme mit dem errechneten Geburtstermin vorliegt. Fordert Ihr Arbeitgeber ein solches Attest an, muss er dafür auch die Kosten übernehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie das Zeugnis ungefragt selbst vorlegen.
Ist die Schwangerschaft bekannt, muss Ihr Arbeitgeber umgehend die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz informieren - die Adressen der zuständigen Behörden sind auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums zu finden. Wird die Meldung versäumt, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.
Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, dann muss dieser zwar grundsätzlich von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unterrichtet werden. Gegen Ihren Willen darf jedoch Ihr Name nicht genannt werden. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 76 BV 13504/07), das darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sah.