
... aber was genau ist zu beachten?
Ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt stehen die schwangeren Arbeitnehmerinnen unter einer gesetzlichen Schutzfrist. So ist die Mitarbeiterin nach § 3 Mutterschutzgesetz ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin von der Arbeitspflicht befreit.
Ausnahme: Theoretisch dürfen Sie bis zur Entbindung freiwillig weiter arbeiten - wobei Sie jederzeit einen Rückzieher machen können.
Nach der Entbindung dürfen Sie acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nicht arbeiten. Dieses Verbot ist zwingend.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung. Und zwar um die Anzahl der Tage, die von der Mutter wegen der vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.
Im Regelfall arbeiten Sie nach Beginn der Schutzfrist nicht mehr. Stattdessen erhalten Sie von der gesetzlichen Krankenkasse das so genannte Mutterschaftsgeld (hier gilt noch § 200 der Reichsversicherungsordnung).
Die Mutterschaftsgeld-Regelung betrifft nur gesetzlich versicherte Mitarbeiterinnen. Bei privat Versicherten greifen die individuellen Regelungen der jeweiligen Versicherung.
Dennoch ist die Firma nicht aus der Pflicht: Das Mutterschaftsgeld berechnet sich - wie der Mutterschutzlohn - theoretisch nach dem Nettoverdienst der letzten drei Monate. Doch praktisch ist es bei 13 Euro/Tag, also maximal 390 Euro pro Monat, gedeckelt. Daher muss der Arbeitgeber die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn begleichen.
Aber: Dieser Betrag wird ihm gemäß AAG auf Antrag in vollem Umfang von der Krankenkasse der Mitarbeiterin im Umlageverfahren erstattet. Dazu gehören auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur Arbeitslosen- sowie zur Pflegeversicherung. Diese Regelung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Auch der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin besteht weiter, und zwar für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Wird ein Teil des Urlaubs nicht genommen, so hat die junge Mutter die Möglichkeit, diesen nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Jahr zu nehmen.