
Am Ende der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt gehen die meisten Mütter in Elternzeit: Sie beziehen dabei ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro monatlich.
Ab sofort ist der Arbeitgeber nicht mehr in der Pflicht, denn dieses Elterngeld wird vom Staat bezahlt.
Damit es korrekt errechnet werden kann, muss der Betrieb jedoch seiner Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nachkommen.
Auf Verlangen muss er folgende Angaben machen:
Es ist empfehlenswert, diese Auskunft zuverlässig zu bearbeiten, denn nach § 14 BEEG muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro gerechnet werden, wenn diese Angaben "nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" bescheinigt werden.
Die Anmeldefrist für Elternzeit beträgt grundsätzlich sieben Wochen. Diese Frist müssen Mütter wie Väter gleichermaßen einhalten, wenn sie Elternzeit beantragen. Sie gilt unabhängig davon, ob die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes (bei Elternzeit des Vaters), an das Ende der Mutterschutzfrist (bei Elternzeit der Mutter) oder zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden soll.
Von diesen Anmeldefristen kann nur ausnahmsweise abgewichen werden: Entweder, wenn ein dringender Grund vorliegt (z.B. nehmen Sie spontan ein Kind in Vollzeitpflege auf), oder wenn Sie die Frist unverschuldet versäumen (z.B. weil Sie im Krankenhaus liegen). Dann müssen Sie die Anmeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen, beispielsweise nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie zugleich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Sie innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen wollen, damit sich der Arbeitgeber entsprechend darauf einstellen kann. Steht Ihre Planung bereits für die nächsten drei Jahre unwiderruflich fest, können Sie diese Ihrem Arbeitgeber ebenfalls bereits jetzt mitteilen.
Wissen Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung schon, ob, wann und wie Sie Teilzeit arbeiten wollen, sollten Sie dies in Ihrem Antrag Ihrem Arbeitgeber bereits jetzt mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie bereits vor der Elternzeit teilzeitbeschäftigt waren.
Diese Anmeldung ist deshalb wichtig, weil sich Ihre Chancen schmälern, erst während der laufenden Elternzeit erfolgreich eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, wenn der Arbeitgeber für die Dauer Ihrer Elternzeit bereits eine Vollzeitvertretung eingestellt hat.
Denn ist die Ersatzkraft nicht bereit, ihre Arbeitszeit zu verringern, und bestehen im Betrieb keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten, kann der Arbeitgeber sich auf betriebliche Gründe berufen und Ihren nachträglichen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ablehnen
(BAG,Urteil vom 19.4.2005, Az. 9 AZR 233/04, DB 2005 S. 2582).