Und nun?
Sobald eine Weiterbeschäftigung in den Augen des Arztes die Gesundheit von Mutter und Kind akut gefährdet (§ 3 Abs. 1 des Mutterschaftsgesetzes), hat er die Möglichkeit, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Gründe dafür können neben körperlichen Anstrengungen im Beruf auch psychische Belastungen wie großer Termindruck, Stress oder Mobbing, sein. Abhängig von der konkreten Arztdiagnose kann dieses Verbot für den Betrieb und seine schwangere Mitarbeiterin bedeuten, dass die Frau komplett aufhören muss zu arbeiten, nur noch wenige Stunden tätig sein darf oder eine stressfreiere Tätigkeit ausüben soll.
Das individuelle Beschäftigungsverbot muss in Form eines vom Arzt unterschriebenen Attestes vorgelegt werden. Sobald dieses vorliegt, erhält die Mitarbeiterin nach § 11 des Mutterschutzgesetzes unbefristet Mutterschutzlohn. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht bereits Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung bezieht.
Die gute Nachricht für das Unternehmen: Den Mutterschaftslohn müssen Sie zwar vorstrecken, können die Auslagen aber bei der Krankenkasse der Schwangeren in vollem Umfang nach § 1 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichgesetzes, kurz AAG, geltend machen.
Der Mutterschutzlohn richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttogehalt der vorangegangenen drei Monate. Wurde die Mitarbeiterin wöchentlich bezahlt, dann gelten die letzten 13 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses als Berechnungsgrundlage; bei einer kürzeren Zusammenarbeit wird der bisherige Zeitraum als Basis genommen.
Grundsätzlich müssen in diese Berechnung auch regelmäßige Leistungen einfließen, die sich direkt auf die Arbeit beziehen. Dazu können etwa vermögenswirksame Leistungen, Zulagen oder Verdiensterhöhungen zählen. Nicht mit eingerechnet werden müssen z.B. Gratifikationen oder Essenszuschüsse.