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Mitarbeitergremien

... der Betriebsrat hat Rechte

 

 

An ihm kommt Ihr Arbeitgeber zunächst nicht vorbei: Der Betriebsrat muss nach den gesetzlich vorgegebenen Regeln an der Entscheidung über die Kündigung beteiligt werden, damit sie wirksam ist.

Betriebsrat

Nicht immer zur Freude der Arbeitgeber gibt es in vielen Unternehmen Betriebsräte. Dies ist nicht nur eine soziale Errungenschaft. Ein Betriebsrat kann auch für Ihren Arbeitsalltag und vorallem für die Frage, ob Ihnen gekündigt wird oder nicht von immenser Wichtigkeit sein. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. In einem Unternehmen mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat eingerichtet werden.


Aufgaben des Betriebsrates

Die genauen Aufgaben des Betriebsrates richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat ist ein wichtiger Vermittler bei Problemen zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber.

Neben den vielfältigen Aufgaben des Betriebsrates hat er auch Aufgaben, wenn es um die Kündigung eines Arbeitnehmers geht.


Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen

Bevor der Chef eine Kündigung ausspricht, muss er vorher die Anhörung des Betriebsrates durchführen, § 102 Abs.1 S.3 Betriebsverfassungsgesetz.
Nur so kann er wirksam kündigen!

Der Betriebsrat kann eine Kündigung im Ergebnis nicht verhindern - auch nicht, wenn er der Kündigung widerspricht. Der Chef benötigt keine die Zustimmung des Betriebsrates.
Es handelt sich jedoch um mehr als eine bloße Formalie:
Ist die Anhörung unterblieben oder fehlerhaft, führt das zur Unwirksamkeit der Kündigung!

Die Anhörung muss immer im Vorfeld einer Kündigung erfolgen, selbst bei einer fristlosen Kündigung. Eine nachträgliche Anhörung ist unwirksam!

Wenn Ihr Vorgesetzter den Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung informiert, muss er die Erwägungen mitteilen, die zu seiner Entscheidung geführt haben. Die Kündigungsentscheidung wird so transparenter und besser nachprüfbar. Nur die genannten Kündigungsgründe können später auch vom Arbeitsgericht überprüft werden. Ihr Vorgesetzter kann also keine anderen Begründungen zu Hilfe nehmen, die ihm erst später einfallen.

Aber man muss ja nicht nur immer an eine Klage denken. Es gibt auch die Fälle, in denen der Betriebsrat Kontakt mit dem Chef aufnimmt und eine andere Lösung als die Kündigung gefunden werden kann. Auch darin bestehen die Chancen, die in der verbindlichen Anhörung des Betriebsrates liegen!

Der Betriebsrat hat bei einer ordentlichen Kündigung 1 Woche Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben. Bei einer fristlosen Kündigung sind es wegen der Eilbedürftigkeit nur 3 Tage. Der Betriebsrat kann dann entweder der Kündigung widersprechen oder ihr zustimmen. Das Schweigen des Betriebsrates bei einer ordentlichen Kündigung gilt als Zustimmung, bei einer außerordentlichen Kündigung wird im Schweigen keine Zustimmung gesehen.

Tipp!

Vor Einlegung einer Kündigungsschutzklage sollten Sie sich beim Betriebsrat erkundigen, ob dieser ordnungsgemäß informiert wurde. Im Zweifelsfall können Sie sich darauf berufen, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Denn dann muss Ihr Vorgesetzter das Gegenteil beweisen!

Legen Sie Kündigungsschutzklage ein und hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, führt dies dazu, dass Ihr Chef Sie weiterbeschäftigen muss, während vor dem Arbeitsgericht geklärt wird, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

Voraussetzungen für die Weiterbeschäftigung sind also:
  • es muss sich um eine ordentliche Kündigung handeln
  • Sie haben Kündigungsschutzklage eingelegt
  • und der Betriebsrat hat form- und fristgerecht und begründet der Kündigung widersprochen.

Weitere Mitarbeitergremien

Für leitende Angestellte wurde parallel zum Betriebsrat der Sprecherausschuss konzipiert (§ 31 Abs.2 Sprecherausschussgesetz). Die Funktion ist mit der des Betriebsrates vergleichbar. Allerdings gilt hier das Schweigen des Sprecherausschusses auch bei einer außerordentlichen Kündigung als Zustimmung.

Im Öffentlichen Dienst heißt der Betriebsrat Personalrat. Bei außerordentlichen Kündigungen hat der Personalrat die gleichen Rechte wie der Betriebsrat. Bei ordentlichen Kündigungen hat er sogar weitergehende Mitwirkungsrechte (§ 72 Bundespersonalvertretungsgesetz). Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen können diese noch weiter gefasst sein.
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Zuletzt aktualisiert am 29.10.2010

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