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Kündigungsschutz

...aus wichtigem Grund?

 

 

Damit Ihnen dieses Schicksal erspart bleibt, gilt es alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzes auszuschöpfen. Durch die Vorschriften des Kündigungsschutzes sitzt der Arbeitgeber nämlich längst nicht immer am längeren Hebel. Gesetzliche Regelungen existieren in allgemeiner und besonderer Form. Letztere gelten nur für Arbeitnehmer, die besonders schutzbedürftig sind.

Allgemeiner Kündigungsschutz


Von der sittenwidrigen Kündigung bis zum Betriebsübergang

Keine Kündigung darf sittenwidrig sein, § 138 BGB. Das ist sie, wenn ein "ethisches Minimum" nicht eingehalten wird. Darauf können Sie sich aber nur in krassen Ausnahmefällen berufen.

Sie darf auch nicht treuwidrig sein, § 242 BGB. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich oder diskriminierend ist.

Die Kündigung darf auch nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgen (§ 613 a BGB).

Kündigungsschutzgesetz

Die allgemeinen Vorschriften gelten für Sie, wenn Sie

  • mindestens seit sechs Monate in der Firma beschäftigt sind
  • und Ihr Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt

Für die Berechnung der Anzahl werden Auszubildende nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilmäßig mit 0,5 bzw. 0,75 berücksichtigt.

Die Berechnungsgrundlage ist im Jahr 2004 geändert worden.
Eventuell können Sie noch von der vorteilhafteren alten Regelung profitieren, wenn Ihr Betrieb weniger als 10 Beschäftigte hat, sogenannter Kleinbetrieb, und trotzdem das Kündigungsschutzgesetz greift.

Besonderer Kündigungsschutz


Mutterschutz/Elternzeit

Auch (werdende) Mütter und Eltern in Elternzeit sind besonders vor Kündigung geschützt.

Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt kann einer Frau nicht gekündigt werden, weder ordentlich noch außerordentlich. Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft noch nicht weiß und kündigt, muss sie ihm innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt werden.

In Ausnahmefällen kann aber der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung von der obersten Landesbehörde einholen, meistens, je nach Bundesland, dem Amt für Arbeitsschutz.

Der gleiche Kündigungsschutz besteht auch in der Elternzeit nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, also für Mütter und Väter. Er beginnt am Tag der Beantragung der Elternzeit, höchstens 8 Wochen vor Beginn, und dauert während der Elternzeit. Aber auch hier kann die Erlaubnis der obersten Landesbehörde beantragt werden.



Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung oder Gleichgestellte sollen es im Arbeitsleben nicht noch zusätzlich schwerer haben. Daher bestehen einige Sonderregeln, auch für den Kündigungsschutz (§§ 95, 91 Sozialgesetzbuch IX).

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht wirksam. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung gekündigt wird.

Vor einer Zustimmung des Integrationsamtes müssen Sie angehört werden und Sie können der Zustimmung auch widersprechen.

Bei einer fristlosen Kündigung kann die Zustimmung des Integrationsamtes nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden. Nach der Zustimmung zur Kündigung kann die Kündigung bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb von einem Monat ausgesprochen werden.
Danach erlischt die Zustimmung.

Ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs 1 Sozialgesetzbuch IX ist keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.

Damit dieser Kündigungsschutz aber greifen kann, müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Schwerbehinderung mitteilen.



Betriebsrat

Damit die Arbeit des Betriebsrates funktionieren kann, stehen die Mitglieder des Betriebsrates und die des Wahlvorstandes unter besonderem Kündigungsschutz (§ 15 Kündigungsschutzgesetz).

Ihnen soll es dadurch möglich sein, dem Arbeitgeber für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Stirn zu bieten, ohne sofort die Kündigung auf dem Schreibtisch zu haben.
Für die Dauer des Kündigungsschutzes sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen.

Möglich bleibt eine außerordentliche Kündigung, der aber der Betriebsrat zustimmen muss.



Weitere Formen des besonderen Kündigungsschutzes

Auch Wehrdienstpflichtige und Zivildienstleistende haben besonderen Kündigungsschutz nach § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz oder § 78 Zivildienstgesetz. Ordentliche Kündigungen sind in dieser Zeit ausgeschlossen, außerordentliche sind möglich. Jedoch darf die Einberufung dafür nicht als Begründung dienen.

Auszubildende können nur nach den Vorschriften des § 15 Berufsbildungsgesetzes gekündigt werden.

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, § 96 Sozialgesetzbuch IX.

Ältere Arbeitnehmer sind nach Tarifvertrag häufig "unkündbar". Dann ist die ordentliche Kündigung für ältere Arbeitnehmer nach langer Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen.




Kündigungsschutzklage


Frist

Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Frist ist dieselbe, egal ob es sich um eine Kündigung in der Probezeit, eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstelle.

Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, braucht es schon ein mittleres juristisches Wunder, um mit der Klage noch etwas erreichen zu können, § 5 Kündigungsschutzgesetz.

Tipp!

Lassen Sie es nicht so weit kommen und reagieren Sie bei einer unberechtigten Kündigung sofort!

Vorsicht ist geboten, weil die Klagefrist auch läuft, während Sie Vergleichsgespräche mit dem Chef führen oder Sie im Urlaub oder krank sind!

Die Frist gilt für mehrere Kündigungen jeweils wieder neu, so dass Sie auch gegen neue Kündigungen klagen müssen, wenn während des laufenden Prozesses weitere dazu kommen.



Form

Es gibt beim Arbeitsgericht keinen Anwaltszwang, so dass Sie Ihre Klage auch selbst verfassen können. Dabei kann auch die Rechtsantragsstelle beim Gericht helfen. Empfehlenswert ist es aber meistens doch, sich kompetente anwaltliche Unterstützung zu holen, denn die Gefahr, dabei gravierende Fehler zu machen, ist sehr hoch.

Tipp!

Wenn Sie einen guten Anwalt brauchen, wenden Sie sich doch an Ihre D.A.S.-Rechtsschutzversicherung, die Ihnen die besten spezialisierte Anwaltskanzleien in Ihrer Nähe nennen kann.



Kosten des Prozesses

Im Kampf um Ihren Arbeitsplatz oder um eine Abfindung die Gerichte in Anspruch zu nehmen, ist sowieso kein Spaß, aber noch dazu auch teuer. Sie müssen sich darauf einstellen, dass hier einiges an Kosten an Ihnen hängen bleibt, selbst falls Sie gewinnen.

In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt nämlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch der Gewinner im Prozess! Bei einem Vergleich, der vor dem Arbeitsgericht in den allermeisten Fällen geschlossen wird, entstehen keine Gerichtskosten - aber Anwaltskosten natürlich trotzdem.
Bei einem Urteil muss die unterlegene Partei zusätzlich die Gerichtskosten tragen. Deswegen ist es auch für solche Fälle empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die diese Kosten trägt. Wenn Sie finanziell am Limit sind und keine Rechtsschutzversicherung haben, kommt staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht. Darüber können Sie sich beim Gericht erkundigen.



Ablauf des Gerichtsverfahrens

Das Arbeitsgericht hält bei einer Kündigungsschutzklage normalerweise sehr schnell den ersten Verhandlungstermin ab, den sogenannten Gütetermin.

Viele Verfahren klären sich bereits hier und in den meisten Fällen wird ein Vergleich geschlossen. Meistens wird dann das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. Denn oft ist auch nach einer unberechtigten Kündigung das Arbeitsverhältnis so zerrüttet, dass sich keine Seite vorstellen kann, dass das Arbeitsverhältnis danach wieder im Guten weiterlaufen kann.

Wenn es im Gütetermin keine Lösung gibt, wird ein zweiter Termin festgelegt, der sogenannte Kammertermin. Daran nehmen zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter teil, die volles Stimmrecht haben und von denen der eine über die Gewerkschaften und der andere über die Arbeitgeberverbände zu seiner Richtertätigkeit gekommen ist.

Bis zu diesem Termin dauert es dann länger. Aber auch dort werden noch viele Vergleiche geschlossen, ansonsten kommt es zu einem Urteil.



Abfindung

Die Höhe der Abfindung kann frei ausgehandelt werden. Lesen Sie mehr dazu beim Aufhebungsvertrag. Auch weitere Regelungen im Vergleich sind möglich, etwa zum Zeugnis, zu Gehaltszahlungen, zu Urlaubsabgeltung oder Freistellung. Eine häufige Faustformel bei der Höhe der Abfindung ist ein halbes Monatsbruttogehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Sie sollten daran denken, dass die Abfindung voll zu versteuern ist.

Tipp!

Auf eine Abfindung besteht nur in Sonderfällen ein Anspruch! Die verbreitete Ansicht, bei einer Kündigung immer Anspruch auf eine Abfindung zu haben, ist falsch!

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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