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Kündigungsfristen

... zu früh gefreut?

Egal ob Sie selbst die Trennung wollten oder Ihr Chef: Bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen sowohl das Arbeitsverhältnis als auch Ihr Anspruch auf Vergütung weiter. 

Die Zeitspanne


Welche Kündigungsfrist Sie einhalten müssen, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Auch Tarifverträge können Regelungen dazu enthalten. 

Gesetzliche Kündigungsfrist
Wird im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag auf die jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, sind damit die für alle Arbeiter und Angestellten einheitlichen Grundkündigungsfristen gemeint.

Diese gelten auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zur Kündigungsfrist steht und kein einschlägiger Tarifvertrag die Kündigungsfristen regelt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind Mindestfristen, die allerdings durch eine Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Tarifverträge verlängert oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verkürzt werden können.

Grundkündigungsfrist
Ihr Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einhalten. 28 Tage gelten dabei als vier Wochen. Die Frist bis zum Ausscheiden beginnt mit der Zustellung der Kündigung bei Ihnen.

Beispiel 1:
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise am Montag den 2.September, können Sie die Betriebstür am Freitag, dem 30.September (vier Wochen zum Ende des Kalendermonats) für immer hinter sich zuziehen.

Beispiel 2: Kündigt er Ihnen am 10.September, bleiben Sie Ihrem Chef noch bis zum 15. Oktober erhalten, also innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten eines Kalendermonats.

Wenn Ihnen als langjährigem Mitarbeiter gekündigt werden soll, muss der Chef längere gesetzliche Fristen beachten. So hat sich Ihr Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu richten.

Tipp

Die Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB. Dort heißt es noch, dass Betriebszugehörigkeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung hat der Europäische Gerichthof (EuGH, Urt. vom 19.01.2010 – Rechtssache 555/07), nunmher gekippt, sodass nunmehr wohl die gesamte Betriebszugehörigkeit anzurechnen ist, auch wenn im Gesetz zurzeit noch etwas anderes steht.

Sind Sie also seit

  • zwei Jahren in der Firma beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende  
Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
ab 2 Jahren 1 Monat
ab 5 Jahren 2 Monate
ab 8 Jahren 3 Monate
ab 10 Jahren 4 Monate
ab 12 Jahren 5 Monate
ab 15 Jahren 6 Monate
ab 20 Jahren 7 Monate

Verlängerte Kündigungsfrist
Außerdem kann die Verlängerung der Kündigungsfrist entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden.

Sie können auch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass auch Ihre Kündigungsfrist verlängert wird - also wenn Sie selbst kündigen wollen. Das ist aber nur zulässig, wenn für Sie keine längere Frist als für den Arbeitgeber vereinbart wird (§ 622 Abs.5 Satz 3 BGB).

Verkürzte Frist

Kürzere Kündigungsfristen können in einem Arbeitsvertrag nur vereinbart werden, wenn

  • Sie lediglich zur vorübergehenden Aushilfe (max. 3 Monate) eingestellt sind
  • Sie in einem Betrieb von regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern ausschließlich Auszubildenden beschäftigt sind. In diesem Fall darf von den Endterminen der Kündigungsfrist (15. oder Ende des Kalendermonats) abgewichen werden.

    Für die verkürzte Kündigungsfrist ist zudem die Probezeit das Paradebeispiel. Während der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Hierbei ist es egal ob dann gerade der 15. oder Monatsende ist. Sinnvoll ist diese Regelung sicherlich. Dadurch können beide Seiten ausprobieren, ob Sie dauerhaft zusammen arbeiten wollen und können. Für eine Kündigung während der Probezeit muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Eine Probezeit kann längstens für sechs Monate vereinbart werden.

    Azubis in der Probezeit können ohne jede Frist gekündigt werden.

Keine Kündigungsfrist gilt bei einer deswegen auch so genannten fristlosen Kündigung. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Moment, in dem Ihnen die Kündigung zugeht.  

Fristberechnung

Beginn der Frist

Wirksam ist die Kündigung erst, wenn Sie Ihnen zugegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt beginnt sowohl die Kündigungsfrist als auch die Drei-Wochen-Frist, innerhalb dieser Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen können.

Ist die Kündigung erst einmal in der Welt, sollten Sie den Schock schnell überwinden und die Zeit nutzen. Die kurzen Fristen mahnen zur Eile, auch bei der Arbeitssuche!
Die Arbeit geht trotzdem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, auch wenn es schwer fällt. Dies sieht der Arbeitsvertrag vor, es sei denn, Sie werden von der Arbeit freigestellt.

Hinweis: Möchte der Arbeitgeber Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr im Betrieb haben, kann er Sie von der Arbeit freistellen. Dann müssen Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalten aber noch Ihr volles Gehalt bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.

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Zuletzt aktualisiert am 05.11.2010

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