Egal ob Sie selbst die Trennung wollten oder Ihr Chef: Bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen sowohl das Arbeitsverhältnis als auch Ihr Anspruch auf Vergütung weiter.
Beispiel 1:
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise am Montag den 2.September, können Sie die Betriebstür am Freitag, dem 30.September (vier Wochen zum Ende des Kalendermonats) für immer hinter sich zuziehen.
Beispiel 2: Kündigt er Ihnen am 10.September, bleiben Sie Ihrem Chef noch bis zum 15. Oktober erhalten, also innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten eines Kalendermonats.
Wenn Ihnen als langjährigem Mitarbeiter gekündigt werden soll, muss der Chef längere gesetzliche Fristen beachten. So hat sich Ihr Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu richten.
Die Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB. Dort heißt es noch, dass Betriebszugehörigkeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung hat der Europäische Gerichthof (EuGH, Urt. vom 19.01.2010 – Rechtssache 555/07), nunmher gekippt, sodass nunmehr wohl die gesamte Betriebszugehörigkeit anzurechnen ist, auch wenn im Gesetz zurzeit noch etwas anderes steht.
Sind Sie also seit
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| ab 2 Jahren | 1 Monat |
| ab 5 Jahren | 2 Monate |
| ab 8 Jahren | 3 Monate |
| ab 10 Jahren | 4 Monate |
| ab 12 Jahren | 5 Monate |
| ab 15 Jahren | 6 Monate |
| ab 20 Jahren | 7 Monate |
Verlängerte Kündigungsfrist
Außerdem kann die Verlängerung der Kündigungsfrist entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden.
Sie können auch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass auch Ihre Kündigungsfrist verlängert wird - also wenn Sie selbst kündigen wollen. Das ist aber nur zulässig, wenn für Sie keine längere Frist als für den Arbeitgeber vereinbart wird (§ 622 Abs.5 Satz 3 BGB).
Kürzere Kündigungsfristen können in einem Arbeitsvertrag nur vereinbart werden, wenn
Keine Kündigungsfrist gilt bei einer deswegen auch so genannten fristlosen Kündigung. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Moment, in dem Ihnen die Kündigung zugeht.
Wirksam ist die Kündigung erst, wenn Sie Ihnen zugegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt beginnt sowohl die Kündigungsfrist als auch die Drei-Wochen-Frist, innerhalb dieser Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen können.
Ist die Kündigung erst einmal in der Welt, sollten Sie den Schock schnell überwinden und die Zeit nutzen. Die kurzen Fristen mahnen zur Eile, auch bei der Arbeitssuche!
Die Arbeit geht trotzdem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, auch wenn es schwer fällt. Dies sieht der Arbeitsvertrag vor, es sei denn, Sie werden von der Arbeit freigestellt.
Hinweis: Möchte der Arbeitgeber Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr im Betrieb haben, kann er Sie von der Arbeit freistellen. Dann müssen Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalten aber noch Ihr volles Gehalt bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.