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Kündigungserklärung

...schwarz auf weiß

 

 

Eine Kündigung bedeutet für Ihren Chef Schreibtischarbeit. Ihren Hinauswurf muss er Ihnen nämlich schriftlich geben.

Versuchen Sie in jedem Fall, Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu prüfen. An was Sie bei Erhalt einer Kündigung noch denken sollten, lesen Sie in unserer Checkliste.

Schriftform

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam.

Wenn also mündlich, per E-Mail, Fax oder SMS von Ihrer Kündigung die Rede ist, ist das zwar ein Warnsignal, rechtlich aber bedeutungslos.

Berechtigte Person

Die Unterschrift muss von einer berechtigten Person stammen.

Wenn Ihr Kollege aus dem Nachbarbüro oder die Putzfrau Ihre Kündigung unterschreibt, ist diese unwirksam. Wenn nicht gerade der Arbeitgeber persönlich oder der Personalvorstand die Kündigung unterschrieben hat, kann es unklar sein, ob die Unterschrift von einer berechtigten Person stammt. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person nötig. Diese Vollmacht muss Ihnen im Original vorgelegt werden. Dasselbe gilt auch, wenn der Firmenanwalt Ihnen kündigt!

Tipp!

Wenn ohne schriftliche Originalvollmacht von einer nicht berechtigten Person gekündigt wird, sollten Sie die Kündigung sofort aus diesem Grunde zurückweisen!

Inhalt

Das Wort Kündigung muss nicht in der Erklärung auftauchen. Es reicht, wenn nach dem Inhalt klar erkennbar ist, dass die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgen soll.

Ihren Hinauswurf muss der Arbeitgeber Ihnen zwar schriftlich geben, muss ihn allerdings zunächst nicht begründen - es sei denn, Sie befinden sich in Berufsausbildung. Auch der genaue Beendigungstermin muss nicht auftauchen, sondern es reicht, wenn man ihn ermitteln kann.

Den Grund für seine Entscheidung zur Trennung von Ihnen muss der Arbeitgeber Ihnen auf Nachfrage trotzdem mitteilen. Denn erst dann können Sie nachvollziehen, womit Sie Ihren Arbeitgeber zum Überkochen gebracht haben und ob Sie vor Gericht ziehen.

Zugang

Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht. Es muss Ihnen dann zumindest unter normalen Umständen möglich sein, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.
Dies ist der Fall, wenn Ihnen die Kündigung persönlich ausgehändigt wird, auch wenn Sie den Empfang nicht quittieren. Meist wird aber die Kündigung per Einschreiben verschickt.

Der genaue Tag des Kündigungszugangs ist für die Berechnung von verschiedenen Fristen wichtig: Ermittlung des genauen Endes des Arbeitsverhältnisses, Ablauf der Klagefrist der Kündigungsschutzklage und der Frist zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung.

Folge

Selbst wenn Sie von der Unwirksamkeit der Kündigung überzeugt sind, müssen Sie sich unmittelbar bei der Arbeitsagentur melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden!
Wenn der Arbeitgeber Ihnen mit der Kündigung nicht sowieso einen geheimen Wunsch erfüllt hat, prüfen Sie am besten schnellstmöglich (DreiWochen-Frist für die Kündigungsschutzklage!) mit anwaltlicher Hilfe, ob Sie sich dagegen wehren können.
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Zuletzt aktualisiert am 29.10.2010

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