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Arten der Kündigung

... außerordentliche oder ordentliche Kündigung

Je nachdem, warum und mit welchem Ziel eine Kündigung ausgesprochen wird, gibt es verschiedene Varianten:
  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers
  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Teilkündigung und bedingte Kündigung
Die Kündigung kann jeweils vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Wenn Sie selbst Ihre Arbeitsstelle kündigen wollen (Eigenkündigung), geht das normalerweise problemlos. Vor allem brauchen Sie für eine ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund.

Es sind aber folgende Punkte zu beachten:
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann vertraglich ausgeschlossen sein, z.B. während einer Befristung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt Ihnen aber immer.

Bei Ihrer Kündigungserklärung müssen Sie dieselben Formen beachten wie Ihr Arbeitgeber. Sie müssen die Frist einhalten. Falls Sie außerordentlich fristlos kündigen wollen, müssen Sie auch einen Kündigungsgrund haben, der entsprechend schwerwiegend ist. Falls Sie kündigen und danach Arbeitslosengeld beantragen, müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen.

Tipp!

Stimmen Sie sich in einem solchen Fall besser bereits vorab mit der Arbeitsagentur ab. Erläutern Sie, warum Sie den Job nicht mehr fortsetzten können oder wollen.


Ordentliche Kündigung

Sie stellt den Regelfall einer Kündigung dar. Das Arbeitsverhältnis wird unter Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt. Was Sie zu beachten haben, wenn Sie eine Kündigung erhalten, lesen Sie in unserer Checkliste.

Die Frist ergibt sich dabei aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Auch für eine ordentliche Kündigung benötigt der Chef einen Kündigungsgrund. Dieser muss allerdings in der Kündigungserklärung selbst nicht genannt sein.

Die Kündigung muss außerdem sozial gerechtfertigt sein. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss verschiedene Aspekte - die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter, eventuelle Unterhaltspflichten und eine bestehende Schwerbehinderung - im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigen


Außerordentliche Kündigung

Diese Kündigung wird normaler Weise gleichzeitig als fristlose Kündigung ausgesprochen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Da diese Kündigungsform für Sie als Arbeitnehmer gravierende Folgen hat, muss ein ganz besonders wichtiger Kündigungsgrund vorliegen. Beispielsweise könnte ein solcher Grund im Diebstahl von Firmeneigentum liegen.

Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass es Ihrem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Ablauf der normalen Kündigungsfrist abzuwarten.

Neben der Nennung des Kündigungsgrundes muss bei der außerordenlichen Kündigung auch immer eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. Diese soll sicherstellen, dass die Kündigung wirklich die unausweichlich letzte Maßnahme ist, d.h. alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden - das sogenannte ultima-ratio-Prinzip.

Tipp!

Bei einer fristlosen Kündigung haben Sie das Recht, den Kündigungsgrund zu erfahren.

 


Bedenkzeit

Ihr Chef hat nur zwei Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er Sie nach Kenntnis des Fehlverhaltens fristlos kündigt. Erfolgt die Kündigung später, ist diese nicht wirksam.

Bei einer fristlosen Kündigung wird oft zusätzlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Dies dient der Absicherung des Arbeitgebers. Falls es zur Verhandlung vor Gericht kommt und das Gericht der Ansicht ist, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, ist zumindest bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Tipp!

Das kann aber für Sie auch ein Hinweis sein, dass sich der Chef mit der Stichhaltigkeit seiner Gründe eventuell nicht ganz sicher ist! Die Überprüfung kann sich lohnen!


Folgen

Sie bekommen ab sofort kein Gehalt mehr und das Zeugnis ist auf den letzten Arbeitstag datiert. Bei einem "krummen" Austrittsdatum kann dies einen neuen Arbeitgeber stutzig machen. Zudem droht Ihnen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur.


Änderungskündigung

Darunter versteht man die Kündigung des Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Sie wird dann ausgesprochen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar bestehen bleiben soll, aber sich der Arbeitsinhalt, die Arbeitszeit oder der Arbeitsort so stark verändern soll, dass der Arbeitgeber das nicht einfach über sein allgemeines Weisungsrecht oder eine Versetzung einseitig bestimmen kann.

Auch gegen eine Änderungskündigung kann man - unter Beachtung einiger Besonderheiten - vorgehen. Auch bei einer Änderungskündigung müssen ein Kündigungsgrund vorliegen und die Grundsätze der sozialen Auswahl beachtet werden.


Teilkündigung und bedingte Kündigung

Bei einer Teilkündigung sollen einzelne Vertragsbestandteile gekündigt, der Rest aber erhalten werden. Das ist in den meisten Fällen unzulässig, da das Arbeitsverhältnis eine Einheit ist.

Auch bedingte Kündigungen sind im Regelfall unwirksam. Kündigungen dürfen grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer möglichst deutlich versteht, was ihm "blüht" und nicht zusätzliche Unsicherheiten entstehen.


Die einzige Ausnahme ist eine Bedingung, die nur von einer Entscheidung desjenigen abhängt, der gekündigt wird, also im Regelfall dem Arbeitnehmer.

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Zuletzt aktualisiert am 29.10.2010

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