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Minijobs

9 häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Das sind die Antworten auf Ihre Fragen.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist
  • eine geringfügige Beschäftigung, bei der Sie nicht mehr als 400 Euro brutto verdienen
  • eine kurzfristige Beschäftigung, bei der Sie innerhalb eines Jahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. nicht länger als 2 Monate arbeiten (§ 8 SGB IV)

Was ist für mich der Vorteil an einem Minijob?

Wenn Sie nicht mehr als 400 Euro monatlich verdienen, müssen Sie keine Sozialabgaben zahlen. Lediglich der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe von 30 Prozent an die Minijob-Zentrale (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschalabgabe).

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?

Ja - sofern es in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag so festgelegt ist. Sollte dadurch die 400 Euro Grenze überschritten werden, besteht Sozialversicherungspflicht.

Ich habe einen Minijob in einem Buchladen. Kann ich zugleich noch einen weiteren Minijob als Kellnerin machen?

Ja! Wenn Sie verschiedene Minijobs gleichzeitig haben, müssen diese aber bei unterschiedlichen Arbeitgebern sein, d.h. eine Beschäftigung darf nicht in mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber aufgespalten werden. Die Verdienste aus den unterschiedlichen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und dürfen 400 Euro nicht überschreiten. Bei Überschreitung sind die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Ich studiere Medizin. Kann ich zusätzlich einen Minijob ausüben?

Ja! Neben einem Studium ist eine geringfügige Beschäftigung möglich. Zu beachten ist aber, dass Sie dann sowohl unter der Woche als auch in den Semesterferien nicht mehr als 20 Stunden nebenher arbeiten dürfen, um die Versicherungsfreiheit zu erhalten.

Ich arbeite hauptberuflich in einer Bank als Sekretärin. Darf ich nebenher einen Minijob ausüben?

Ja! Wenn Sie nur einen Minijob neben der hauptberuflichen Beschäftigung ausüben, bleibt er sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Zu beachten ist aber, dass der Nebenjob nicht mit den Arbeitszeiten in der Bank kollidieren darf und dass die Arbeit als Sekretärin nicht dadurch beeinträchtigt wird. Unter Umständen müssen Sie die Zustimmung Ihres Chefs einholen.

Was ist, wenn ich arbeitslos bin und trotzdem einen Minijob ausüben möchte?

Sie können auch trotz Arbeitslosigkeit einen Minijob ausüben, bekommen dann aber nur Arbeitslosengeld, wenn Sie weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Arbeiten Sie mehr als 15 Stunden pro Woche, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch auch bei weniger als 15 Wochenarbeitsstunden kann das Arbeitsamt das Nebeneinkommen anrechnen. Es besteht jedoch ein Freibetrag von mindestens 165 Euro. Jede Nebenbeschäftigung müssen Sie aber dem Arbeitsamt unaufgefordert und unverzüglich melden.

Ich beziehe eine Witwenrente. Darf ich einen Minijob ausüben? Oder wird mir dann die Rente gekürzt?

Auch wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, können Sie einen Minijob ausüben ohne dass die Rente gekürzt wird, denn Einkünfte bis 400 Euro werden nicht rentenmindernd angerechnet.

Ich bin 59 Jahre alt und vorzeitig im Ruhestand, da ich dienstunfähig bin. Meine Rente ist nicht besonders hoch und ich würde mir gerne etwas dazuverdienen. Ist das möglich oder muss ich dann Sozialversicherungsabgaben zahlen?

Bei einem Nebenverdienst von bis zu 325 Euro müssen Sie keine Abgaben zahlen. Wenn der zusätzliche Verdienst zwischen 325 und 400 Euro liegt, hängt es vom individuellen Einzelfall ab, ob Abgaben gezahlt werden müssen (je nach Berechnungsmerkmalen, die auf den einzelnen Beamten zutreffen, wie zum Beispiel Besoldungsgruppe). Am besten bei der früheren Dienststelle nachfragen.
Zuletzt aktualisiert am 05.11.2010

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