Nichts geht mehr. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag mit Ihrer Unterschrift besiegelt haben, lässt er sich nur in wenigen Ausnahmefällen widerrufen bzw. aus der Welt schaffen.
Widerrufsrecht
Wirksam zurückziehen können Sie sich aus dem von Ihnen unterschriebenen Aufhebungsvertrag nur, wenn
- auch im Vertrag ein Widerruf vereinbart wurde (nur üblich bei gerichtlichen Vergleichen) oder
- der für Sie gültige Tarifvertrag eine Widerrufsmöglichkeit vorsieht.
Ein Widerrufsrecht aus den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 312 Abs. 1, 355 BGB wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Jedenfalls dann, wenn der Aufhebungsvertrag im Betrieb abgeschlossen wird.
Anfechtung des Aufhebungsvertrages
In Rückzugsgefechte kann der Arbeitgeber verwickelt werden, wenn der Vertrag anfechtbar ist (§ 123 I BGB).
Dazu haben Sie Grund, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag erreicht hat durch
- arglistige Täuschung
- widerrechtliche Drohung.
Die Anfechtung können Sie innerhalb eines Jahres betreiben. Durch die Anfechtung gilt der Vertrag als nichtig, d.h. er gilt als von Anfang an nicht geschlossen und nicht existent (§§ 123,124 BGB).
Arglistige Täuschung
Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass der Arbeitgeber Tatsachen
vorgespiegelt, unterdrückt oder
verfälscht hat, um Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag zu erschleichen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber spiegelt Ihnen die - in Wirklichkeit nie geplante - Stilllegung eines Betriebsteiles bzw. den Wegfall Ihres Arbeitsplatzes vor und ergaunert so Ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag.
Widerrechtliche Drohung
Ihr Arbeitgeber stellt Sie nach einem tatsächlich oder angeblich begangenen Fehltritt vor die Wahl - entweder
Kündigung, Strafanzeige oder sofortige Unterzeichung eines Aufhebungsvertrages?
Diese Drohung ist nach Ansicht der Gerichte nur dann widerrechtlich und kann zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages führen, wenn "ein verständiger Arbeitgeber aufgrund des gegebenen Sachverhaltes eine Kündigung nie ernsthaft in Betracht gezogen hätte", bzw. wenn der Arbeitgeber keinen hinreichenden Verdacht auf eine Straftat hat.
Beispiel:
Eine kleine Verfehlung wie mehrmaliges Zu spät kommen kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht rechtfertigen. Die Kündigungsandrohung Ihres Arbeitgebers ist widerrechtlich, wenn er Ihnen als Alternative eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages nahe legt.
Beispiel:
Hat Ihr Chef einen Diebstahlsverdacht, muss er zuerst den Sachverhalt genau ermitteln, bevor er Sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängt.
Tipp!
Denken Sie daran: Sie müssen vor Gericht den Beweis führen. Dies ist in der Praxis schwierig.
Anfechtung wegen Irrtums
Wegen eines Irrtums den Aufhebungsvertrag anzufechten, können Sie sich meistens sparen. In der Regel wird sich der Arbeitnehmer über die Folgen des Aufhebungsvertrages geirrt haben. Ein solcher sog. Rechtsfolgenirrtum berechtigt jedoch nicht zur Anfechtung.
Beispiel:
Entpuppt sich Ihre Hoffnung vom sofortigen Geldsegen durch das Arbeitsamt als Trugschluss, ist das kein Grund zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages.
Auch der Irrtum über den Eintritt einer
Sperrfrist berechtigt nicht zur Anfechtung.
Zuvor ausgesprochene Kündigungen
Besonderes Augenmerk sollte im Falle der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages auf zuvor ausgesprochene Kündigungen gelegt werden. Sollten zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits drei oder mehr Wochen seit Ausspruch der Kündigung vergangen sein, könnte die Kündigung wirksam werden (§§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz, KSchG). In diesem Fall kann der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur durch eine nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage gewährleistet werden.
Wichtige Vorschriften:
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßen erbrachter Leistung
§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124 BGB Anfechtungsfrist
§ 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung