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Form des Aufhebungsvertrages

... Vorsicht, Schlummernummer!
Wenn Sie sich schon für Ihr vertraglich erklärtes Ausscheiden entscheiden, dann sollten Sie auch formvollendet handeln.

Form

Schriftlich ...

Der Aufhebungsvertrag bedarf gem. § 623 BGB immer der Schriftform und muss von beiden Parteien unterschrieben sein, das heißt vom Arbeitnehmer ebenso wie vom Arbeitgeber. Ausreichend hierfür ist gem. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB zum einen die eigenhändige Unterschrift beider Parteien unter dieselbe Vertragsurkunde, jedoch reicht es auch aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Exemplaren jede Partei den für die jeweils andere bestimmten Aufhebungsvertrag unterzeichnet.

Ein per Fax übermittelter Vertragsabschluß entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB und reicht somit nicht aus!

... statt mündlich

Eine mündliche Vereinbarung ist nicht wirksam. Versucht daher Ihr Arbeitgeber Sie mündlich zur Aufgabe im Betrieb zu bewegen, sind Sie daran nicht gebunden.

Aufklärungspflicht: Wenn der Chef (ver-) schweigt

Über die Folgen dessen, was Sie unterschreiben, sollten Sie sich selbst informieren. Ihren Arbeitgeber trifft keine generelle Aufklärungspflicht und er ist nur selten verpflichtet, Ihnen die Rechtsfolgen und Auswirkungen eines Aufhebungsvertrages zu erklären.

Eventuelle negative Überraschungen wie

  • die Anrechnung Ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld
  • eventuelle vom Arbeitsamt zu verhängende Sperrfristen
  • die Minderung des Altersruhegeldes
  • der Verlust eines Sonderkündigungsschutzes z.B. für ältere Arbeitnehmer oder Schwerbehinderte
gehen dann zu Ihren Lasten.

In Ausnahmefällen handelt der Arbeitgeber jedoch treuwidrig, wenn er Hinweise auf sich ergebende Folgen unterlässt oder Sie falsch informiert. Manchmal gehört es zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass er Sie nicht ins offene Messer laufen lässt. Eine besondere Aufklärungspflicht wird insbesondere dann angenommen, wenn Sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrages Ihre betriebliche Altersversorgung verlieren.

Erteilt der Arbeitgeber auf Nachfrage falsche Auskünfte, verstößt er unter Umständen auch gegen die Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht.

Tipp!

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. die Erteilung falscher Auskünfte führt nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Allerdings kann sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen.

Ausländische Kollegen

Den Arbeitgeber trifft bei ausländischen Mitarbeitern mit mangelhaften deutschen Sprachkenntnissen eine besondere Aufklärungspflicht. Versteht nämlich der Arbeitnehmer nicht, was er unterschreibt, kann er den Vertrag womöglich aus diesem Grund anfechten.

Tipp

Welche Pflichten den Arbeitgeber zur Aufklärung treffen, kommt auf die Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers an.

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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