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Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

... der richtige Moment
Alle Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, unabhängig davon, in welcher Form sie beschäftigt waren:

  • Voll- oder Teilzeit
  • neben- oder hauptberuflich
  • befristet oder unbefristet
  • freiberuflich oder fest angestellt
  • als Aushilfe, Praktikant oder Werkstudent
  • als Auszubildender oder als leitender Angestellter.
Dies gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn die Tätigkeit nur wenige Tage im Jahr umfasst hat.

Zeitarbeit

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung haben Sie nur Anspruch auf ein Zeugnis gegen die Zeitarbeitsfirma. Denn als Leiharbeitnehmer sind Sie Arbeitnehmer des Verleihers.

Tipp!

Bitten Sie im Entleiherbetrieb trotzdem um ein Zeugnis, wenn er mit Ihrer Arbeit zufrieden war. Ob Sie es verwenden, können Sie nach Kenntnis des Inhaltes entscheiden.

Selbständige

Selbständige haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, weil sie weisungsfreie Dienstleistungen erbringen.

Anspruchsgrundlagen

  • § 109 Gewerbeordnung (GewO) für Arbeitnehmer
  • § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Berufsausbildung, Praktikanten und Volontäre
  • § 85 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Beamte
  • § 61 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte im Öffentlichen Dienst
  • § 64 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)

Arten von Zeugnissen

Zeugnisse können unterschiedlich umfangreich ausfallen, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und Wunsch des Arbeitnehmers.

Einfaches Zeugnis

Es bestätigt lediglich Art und Dauer der Beschäftigung. Bewertende Aussagen über Leistung und Führung sind darin nicht enthalten. Ein einfaches Zeugnis können Sie bereits nach kürzester Beschäftigungsdauer verlangen.

Qualifiziertes Zeugnis

Hierin wird zusätzlich zu den Hinweisen im einfachen Zeugnis auch Ihre Führung und Leistung beschrieben. Das qualifizierte Zeugnis steht Ihnen ebenfalls schon nach relativ kurzer Beschäftigungsdauer zu, wenn bereits eine grobe Beurteilung Ihrer fachlichen und persönlichen Kompetenz möglich ist. Dies ist nach Meinung der Gerichte meist schon nach einigen Wochen der Fall.

Tipp!

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nur auf Anforderung ein Zeugnis erteilen, selbständig muss er nicht tätig werden. Nach ständiger Rechtssprechung steht dem Arbeitnehmer jedoch ein Wahlrecht zu. Sie können also zwischen einem einfachen oder qualifizierten Zeugnis wählen. Beide Zeugnisse können sie dagegen nur im Ausnahmefall einfordern.

Frühester Zeitpunkt für das Zeugnisverlangen


Warten Sie mit dem Wunsch nach dem Zeugnis zu lange, können sich womöglich zuletzt aufgetretene Differenzen in der Formulierung auswirken. Nach Ihrem Ausscheiden wird Ihr Nachfolger dann womöglich zusätzlich Ihren guten Ruf schmälern.

Sie können sich sehr viele Umstände ersparen, wenn Sie dieses leidige Thema rechtzeitig ansprechen. Auch Korrekturen sind vor Ort leichter durchzusetzen.

Das Arbeitszeugnis steht Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht erst am letzten Arbeitstag zu, sondern unmittelbar nach Ihrer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung. So können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen komplett gestalten. Dieses Zeugnis kann die Überschrift "vorläufiges Zeugnis" erhalten. Am letzten Arbeitstag wird es dann vom Endzeugnis ersetzt. Liegen keine besonderen Umstände vor, darf das Endzeugnis vom vorläufigen Zeugnis nicht negativ abweichen.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Sind Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, können Sie ebenfalls schon einige Zeit, jedenfalls aber vier Wochen vor Ihrem Ausscheiden ein "vorläufiges" Zeugnis verlangen.

Wann welches Zeugnis verlangen

Verlangen Sie in der Regel ein qualifiziertes Zeugnis. Nur so bekommen Sie einen Nachweis für Ihre besonderen Qualifikationen, geleisteten Führungsaufgaben und Tätigkeiten, welche Sie bei späteren Bewerbungen gegenüber anderen Bewerbern abheben. Ein anderes Zeugnis sollten Sie nur dann verlangen, wenn es lediglich darum geht nachzuweisen, dass man während der Zeit nicht untätig geblieben ist.

Tipp!

Ein einfaches Zeugnis kann unter Umständen negativ ausgelegt werden, da der Eindruck entstehen könnte, man wolle durch die Wahl des einfachen Zeugnisses eine schlechte Beurteilung durch den Arbeitgeber verhindern. Verlangen Sie daher ein einfaches Zeugnis nur dann, wenn Sie einen einfachen Tätigkeitsnachweis erbringen wollen und das Zeugnis für spätere Bewerbungen nicht von großer Bedeutung ist.

Zwischenzeugnis

Wechseln im Betrieb

  • Ihre Tätigkeiten
  • Ihr Vorgesetzter
sollten Sie auf ein Zwischenzeugnis bestehen.

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben Sie nämlich immer, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dazu gehören ein Wechsel des Vorgesetzten, eine Änderung im Arbeitsbereich, die Insolvenz der Firma, eine Fort- oder Weiterbildung, eine Arbeitsunterbrechung durch Elternzeit oder Wehr- oder Zivildienst oder zum Beispiel anstehende Bewerbungen. Auch hier können Sie selbstverständlich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis wählen.

Nicht passiv auf das Zeugnis warten ...

Nutzen Sie die Einflussmöglichkeiten in den letzten Wochen vor Ihrem Ausscheiden und gestalten Sie Ihr Zeugnis aktiv mit. Denken Sie daran: Die Abfassung eines Zeugnisses macht viel Arbeit. Gerade bei kleineren Firmen ohne Personalabteilung wird sich ein überlasteter Chef dankbar sein, wenn Sie ihm helfen. Und das nicht nur, wenn Sie im Guten gehen ...

In einer Checkliste haben wir Ihnen zusammengestellt, was Sie tun können, um Streit vorher aus dem Weg zu gehen.

Wichtige Vorschriften:
§ 109 GewO (Gewerbeordnung) Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis  
§ 16 (Berufsbildungsgesetz) Anspruch auf Zeugnis von Auszubildenden  
§ 85 BBG (Bundesbeamtengesetz) Anspruch auf ein Dienstzeugnis von Beamten  
§ 262 BGB Wahlschuld 
§ 269 BGB Holschuld 

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Zuletzt aktualisiert am 16.01.2011

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Checkliste

Zeugnisverlangen und Formulierung
So vermeiden Sie Streit ...


Inhalt des qualifizierten Arbeitszeugnisses
So sollte Ihr Zeugnis aussehen ...


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