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Änderung & Berichtigung

... zwischen Wahrheit und Wohlwollen

 

 

Mündet Ihr anfängliches Misstrauen gegenüber einigen Formulierungen im Zeugnis in Wut über Falsches oder Unvollständiges, müssen Sie sich damit nicht abfinden.

Die Berichtigung

Hat der Arbeitgeber im Zeugnis

  • Tatsachen falsch wiedergegeben
  • Ihre Leistung unvollständig beschrieben oder bewertet
  • formelle Vorschriften nicht beachtet
sollte der Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses geprüft werden.

Bitte um Überarbeitung

Bevor jedoch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sollte der Arbeitgeber vorher freundlich um Überarbeitung des Zeugnisses gebeten werden. Oft ist es kein böser Wille: Gerade Betriebe ohne Personalabteilung kennen sich nicht gut in der Zeugnissprache aus.

Nachweispflicht des Arbeitgebers

Hält der Verfasser allerdings seine Ausführungen für richtig und verweigert die Änderung, muss er seine Behauptungen beweisen.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Sollte Ihr ehemaliger Arbeitgeber durch die Missachtung seiner Nicht-, Schlecht-, oder verspäteten Erfüllung der Zeugnispflicht Ihr berufliches Weiterkommen behindern, ist er Ihnen zum Schadenersatz verpflichtet. Allerdings müssen Sie nicht nur beweisen, dass das fehlende Zeugnis der Grund für Arbeitslosigkeit oder einen geringwertigeren Arbeitsplatz war. Auch die Höhe des geforderten Anspruches müssen Sie durch Beweise plausibel machen.

Der Ernstfall

Die Berichtigung eines Zeugnisses muss innerhalb einer angemessenen Zeit (bis etwa zu einem halben Jahr nach der Zeugnisausstellung) verlangt werden. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch verwirkt und Ihr Zeugnis bleibt unverändert.

Einsichtiger Arbeitgeber

Akzeptiert der Arbeitgeber die Änderungswünsche, muss er das gesamte Zeugnis neu ausstellen. Die den Zorn auslösende ursprüngliche Beurteilung muss übrigens nicht zurückgegeben werden.

Uneinsichtiger Arbeitgeber

Trifft der Anspruch auf Berichtigung auf Kopfschütteln oder Schulterzucken, können Sie sich an das für den Firmensitz zuständige Arbeitsgericht wenden und den Arbeitgeber verklagen.

Herausgabe oder Widerruf des Zeugnisses

Unter Umständen kann der Arbeitgeber ein bereits erteiltes Zeugnis widerrufen. Jedoch nur dann, wenn er nach Ausstellung des Zeugnisses von Tatsachen erfährt, die seine Bewertung in wesentlichen Punkten unrichtig erscheinen lässt. Voraussetzung ist hierbei jedoch ein schwerwiegender Fehler. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall das Zeugnis herausverlangen. Selbstverständlich muss er Ihnen dann ein neues Zeugnis ausstellen. Auch dieser Anspruch kann verwirkt sein, wenn der Arbeitgeber den Widerruf nicht in angemessener Zeit nach Kenntnis der neuen Tatsachen erklärt.

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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