Ihr neuer Chef braucht Sie dringend: Arbeitsaufnahme möglichst schon heute und der Arbeitsvertrag irgendwann. Erst einmal engagiert, lässt sich Ihr Arbeitgeber mit dem schriftlichen Vertrag dann Zeit.
Der Reihe nach
Kündigen Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis erst, wenn Sie den neuen Arbeitsvertrag in Händen halten. Den bekommen Sie üblicherweise in zwei vom neuen Arbeitgeber unterschriebenen Ausfertigungen. Sind Sie mit den Bedingungen einverstanden, unterschreiben Sie ein Exemplar und schicken es zurück. Damit ist der neue Arbeitsvertrag rechtsgültig geschlossen.
Tipp!
Werden Sie misstrauisch, wenn der Ihnen zugeleitete Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber nicht unterschrieben ist.
Schreibfauler Chef
Einen wirksamen Arbeitsvertrag können Sie auch per Handschlag oder durch schlüssiges Handeln besiegeln. Etwas Schriftliches brauchen Sie nicht zwingend.
Mündlicher Arbeitsvertrag
Einzige Voraussetzung für einen mündlichen Arbeitsvertrag ist die Absprache mit Ihrem neuen Chef, für ihn gegen Zahlung einer Vergütung eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen.
Tipp!
Auch ohne eine schriftliche Vereinbarung sind Sie also nicht schutzlos ausgeliefert. Haben Sie mündlich eine Einigung erzielt, gilt diese. Und die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzrechte finden ebenfalls Anwendung.
Im Streitfall
Im Bedarfsfall müssen allerdings Sie individuelle Absprachen wie eine übertarifliche Zulage oder die Dauer des Urlaubs beweisen. Das kann zu Problemen führen.
Tipp!
Können Sie zum Beispiel die exakte Übereinkunft über das Gehalt nicht nachweisen, wird das Gericht Ihnen die "übliche Vergütung" zusprechen. Das ist der im Betrieb für gleiche Arbeitsleistung und ähnliche persönliche Verhältnisse gewöhnlich gewährte Lohn.
Anspruch auf etwas "Schriftliches"?
Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde, haben Sie Anspruch auf eine schriftliche Dokumentation der wesentlichen Vertragsbedingungen. Innerhalb eines Monats hat der Arbeitgeber Ihnen schriftlich diese Bestätigung zu übermitteln.
Konsequenzen bei Verstoß
Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen diese Pflicht, ist Ihr Arbeitsvertrag natürlich dennoch wirksam. Sie können allerdings vor dem Arbeitsgericht auf Erstellung und Aushändigung der Niederschrift über den mündlichen Arbeitsvertrag klagen.
Bei Streitigkeiten über eine individuelle mündliche Vereinbarung kann das Gericht unter Umständen die fehlende Bestätigung zu Ihren Gunsten werten. Genaue gesetzliche Regelungen gibt es dazu aber nicht.
Tipp!
Bitten Sie den Arbeitgeber deshalb immer um eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsantritt.
Wichtige Vorschriften:
§ 2 NachweisG
§ 612 II BGB