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Wahrheitswidrige Auskünfte im Vorstellungsgespräch

... von Eindrücken, Ausdrücken und Vordrucken

 

 

Ihr potenzieller Chef und Sie möchten sich beschnuppern. Die "Chemie" mag stimmen, allerdings haben Sie gegenläufige Interessen. Der Arbeitgeber will sich insbesondere über Ihre persönlichen Verhältnisse informieren. Sie möchten sich darüber nicht ausforschen lassen.

Das Fragerecht des Arbeitgebers

Im Normalfall sind Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Arbeitgeber hat seine Wissbegierde - sowohl mündlich als auch schriftlich im Personal- und Einstellungsfragebogen - jedoch manchmal auch zu zügeln:

  • Erstens, wenn die Information keine unmittelbare Bedeutung für Ihre Arbeitsleistung hat
  • Zweitens, wenn sein Interesse an Information gegenüber Ihrem Recht auf eine ungeschützte Privatsphäre zurücktreten muss.

Unzulässige Fragen

Wie reagieren Sie aber, wenn Sie nun doch unvorbereitet eine solche Frage trifft? Sie müssen sie nicht beantworten. Damit riskieren Sie aber, dass der Arbeitgeber dies gegen Sie auslegt und Sie deshalb nicht einstellt. Daher haben Sie ein von den Gerichten anerkanntes "Recht zur Lüge". Allerdings ausschließlich bei der Beantwortung unzulässiger Fragen.

Beispiele für unzulässige Fragen
Beispiele für zulässige Fragen

Bisheriges Einkommen

Am häufigsten gelogen wird, wenn es um die Höhe des letzten Gehaltes geht. "Privatsache" finden einige Gerichte und halten die Frage für unzulässig.

Andere differenzieren dagegen genauer:

Zulässig befinden Sie,

  • wenn Sie für die neue Stelle vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen oder
  • Sie Ihr bisheriges Gehalt selbst als Mindestvergütung fordern oder
  • erfolgsabhängig bezahlt wurden.

Tipp

Vermeiden Sie faustdicke Lügen über Ihr letztes Gehalt. Ihre Lohnsteuerkarte kann die Lüge nach Arbeitsaufnahme aufdecken.

Die Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers

Bei der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage oder Verletzung der Offenbarungspflicht droht Ihnen eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder eine fristlose Kündigung

... vor Arbeitsantritt

Kommt Ihnen Ihr Arbeitgeber schon vor Arbeitsantritt auf die Schliche, brauchen Sie gar nicht erst zum Arbeitsbeginn zu erscheinen. Dann darf der Arbeitgeber den Vertrag anfechten oder fristlos kündigen. Kann er außerdem nachweisen, dass ihm durch Ihre Unwahrheiten ein Schaden (beispielsweise Kosten für eine neue Stellenanzeige) entstanden ist, trifft Sie auch noch die Ersatzpflicht.

... nach Arbeitsantritt

Kommt Ihre Schwindelei erst später heraus, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ebenfalls anfechten oder kündigen. Dazu muss es aber nicht zwingend kommen. Denn jetzt haben Sie als Arbeitnehmer einen umfangreicheren Schutz als vor Arbeitsantritt.

Haben Sie Ihre Arbeitsleistung über mehrere Jahre immer ordnungsgemäß erbracht, kann der Arbeitgeber Sie nur hinauswerfen, wenn der Gegenstand einer Falschaussage für die gegenwärtige Tätigkeit noch wirklich bedeutsam ist.


Wichtige Vorschriften:
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums       
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung             
§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung

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Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011

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