Bei der Bewerbung um den neuen Arbeitsplatz gehen Sie und Ihr Wunscharbeitgeber ein so genanntes
vorvertragliches Vertrauensverhältnis ein. Auch wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte, bestehen bestimmte Pflichten zwischen Ihnen und Ihrem potenziellen Arbeitgeber. Danach haben beide Seiten sich so zu verhalten, dass niemandem ein Schaden entsteht. Andernfalls kann ein Schadenersatzanspruch entstehen, so bei
- Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, zum Beispiel
- seitens des Arbeitgebers, wenn er Ihre Bewerbungsunterlagen unbefugt an Dritte (insbesondere andere Arbeitgeber) weiterreicht oder persönliche Informationen aus der Bewerbung preisgibt
- seitens des Arbeitnehmers, wenn er anlässlich des Vorstellungsgesprächs in Erfahrung gebrachte Geschäftsgeheimnisse weitergibt
- Verletzung von Aufklärungspflichten (dies sind Tatsachen, die ungefragt offengelegt werden müssen), zum Beispiel
- seitens des Arbeitgebers, wenn er besondere gesundheitliche Gefahren verschweigt oder geplante Änderungen nicht offen legt, die für den Arbeitnehmer erkennbar von Bedeutung sind. So z.B. eine abzusehende Verlegung oder Schließung des Betriebes oder Zahlungsprobleme bei künftig anfallenden Löhnen und Gehältern.
- seitens des Arbeitnehmers bei Nichtbeachtung seiner Offenbarungspflicht
- Irreführung hinsichtlich des Vertragsabschlusses, zum Beispiel
- seitens des Arbeitgebers, wenn er beim Arbeitnehmer den Eindruck erweckt, der Abschluss des Arbeitsvertrages sei nur noch eine reine Formsache. Kündigt der Arbeitnehmer daraufhin seine bisherige Tätigkeit, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Dieser Schadensersatzanspruch ist ein sog. Entgeltausfallanspruch und besteht so lange, bis der Bewerber eine neue Stelle gefunden hat. Der Bewerber darf jedoch nicht ohne Grund angebotene Stellen ausschlagen, sonst mindert sich der Anspruch um seinen Mitverschuldensanteil.
Vom Arbeitgeber eingeschaltete Personalberater und Vertreter sind seine Erfüllungsgehilfen. Ihre Fehler muss sich der Arbeitgeber zurechnen lassen.
Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.
Tipp!
Eine telefonische Zusage des Arbeitgebers, sollten Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen oder durch Abschluss eines Vorvertrages absichern. Einen Wiedereinstellungsanspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber haben Sie nämlich nicht!
- seitens des Arbeitnehmers, wenn er dem Arbeitgeber nicht alsbald die Zusage einer anderen Stelle mitteilt, so dass der Arbeitgeber sich umgehend nach einem neuen Bewerber umsehen kann
- Irreführung hinsichtlich vertragswesentlicher Umstände, zum Beispiel - seitens des Arbeitgebers, wenn er falsche Erwartungen zur Provisionshöhe erweckt - seitens des Arbeitnehmers, wenn er - tatsächlich nicht bestehende - Qualifikationen vortäuscht, die über die zulässige "Werbung in eigener Sache" hinausgehen.
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers:
Rückgabe von BewerbungsunterlagenNach erfolgloser Bewerbung haben Sie einen Anspruch auf Rückgabe Ihrer Unterlagen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Bei Beschädigung oder Verlust können Sie Schadensersatz verlangen (Kosten für Bewerbungsmappe, Kopierkosten).
Keine Rückgabe von Bewerbungsunterlagen Haben Sie sich aufs Geratewohl beworben, ist Ihr Wunscharbeitgeber nicht zur Rücksendung verpflichtet.
Tipp!
Wenn Sie Ihren Unterlagen ein frankiertes und an Sie adressiertes Kuvert beifügen, erhalten Sie Ihre Unterlagen in der Regel zurück.
Vernichtung des ausgefüllten Fragebogens/Löschen von Daten
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vernichtung des von ihm ausgefüllten Personalfragebogens. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung hat.
Beispiel:
Sie wollen sich in absehbarer Zeit erneut auf eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bewerben und sind deshalb mit der Speicherung einverstanden.
Auch Personaldaten sind zu löschen, wenn Sie nicht eingestellt wurden.
Folgen der Pflichtverletzung:
Wenn der Arbeitgeber eine der oben genannten Pflichten verletzt, muss er Ihnen den entstandenen Schaden ersetzen. Andererseits müssen Sie Ihrem potenziellen Arbeitgeber Schadensersatz leisten, wenn Sie eine Pflichtverletzung begangen haben. Derartige Schadensersatzansprüche sind jedoch schwer bezifferbar.
(Ihre Rechtsschutzversicherung steht Ihnen in dieser Hinsicht jedoch gerne für genauere Auskünfte und Empfehlung spezialisierter Rechtsanwälte zur Verfügung.)
Wichtige Vorschriften:
§ 311 Abs.2 BGB
§ 241 Abs.2 BGB