Es kann vorkommen, dass noch vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ausgesprochen wird. Womöglich haben Sie ein attraktiveres Angebot bekommen oder der Arbeitgeber muss betriebswirtschaftlich umdisponieren.
Spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag
Ihr neuer Arbeitsvertrag kann bereits Regelungen enthalten, die sich auf eine Kündigung vor Arbeitsbeginn beziehen, so z.B.
- eine Kündigungsbeschränkung.
Eine solche Beschränkung kann bestimmen, dass eine Kündigung erst bei Aufnahme der Tätigkeit am ersten Arbeitstag möglich ist.
- eine Vertragsstrafe.
Vertragsstrafen werden häufig für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit antritt. Solche Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht generell unzulässig. Aus der Vereinbarung einer Vertragsstrafe folge grundsätzlich, dass eine Kündigung vor Beginn hier nicht möglich ist, sondern erst mit Arbeitsantrittsdatum.
Meist werden Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht hält in der Regel jedoch eine Vertragsstrafe nur in der Höhe für angemessen, die dem entspricht, was der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist (für die Probezeit gilt meistens die gesetzliche zweiwöchige Frist) an Gehalt verdient hätte.
Bestehen solche Regelungen hingegen nicht, können Sie oder Ihr Arbeitgeber sich aus dem Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen auch bereits vor Arbeitsbeginn lösen.
Beachten Sie für Ihre Kündigung aber folgendes:
- Kündigen Sie so rechtzeitig, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet, dann müssen Sie als Arbeitnehmer die Stelle gar nicht erst antreten
- Endet die Kündigungsfrist allerdings erst nach dem ersten Arbeitstag, kann der Arbeitgeber auf Ihre Mitarbeit bis zur wirksamen Kündigung bestehen. In der Praxis wird er jedoch abwinken.
Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht hat in einem solchen Fall entschieden, dass die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht dazu führt, dass die Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum augeübt werden muss, es besteht also keine "Mindestarbeitszeit", da auch eine vor Arbeitsbeginn ausgesprochene Kündigung wirksam ist.
Das BAG hat hinsichtlich der Kündigungsfrist ausgeführt, dass entweder
- die für die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist, oder
- mangels einer vertraglichen Vereinbarung die gesetzliche Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) gilt.
Hüten Sie sich allerdings davor, ohne Kündigung die neue Stellung gar nicht erst anzutreten. Damit machen Sie sich dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.