Hat ein möglicher neuer Arbeitgeber an Ihnen Interesse und umgekehrt, muss Ihr derzeitiger Chef Ihnen nicht nur für das Vorstellungsgespräch frei geben. Auch Ihr Gehalt darf er für diesen Zeitraum nicht streichen.
Voraussetzungen
Dieser Anspruch setzt voraus, dass
- Ihr jetziges Arbeitsverhältnis ein Dauerarbeitsverhältnis ist (hierzu zählen auch Ausbildungsverhältnisse), Sie also nicht nur kurzfristig zur Aushilfe beschäftigt sind und es sich nicht um ein Probearbeitsverhältnis handelt
- das Ende des jetzigen Arbeitsverhältnisses absehbar ist, weil
- das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung bald endet
- zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, der erst mit einer Frist ausläuft
- eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erfolgt ist (umfasst sind auch die Fälle, in denen lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, dieser Änderung muss der Arbeitnehmer jedoch widersprochen haben) oder
- Sie selbst gekündigt haben (Eigenkündigung)
(Bei den Fällen der Kündigung spielt die Art der Kündigung nur insofern eine Rolle, als dass nur ordentliche Kündigungen einen Anspruch begründen. Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, hier ist eine Freistellung weder möglich noch erforderlich.)
Wichtig: Die Antragstellung
Beantragen Sie eine Freistellung möglichst frühzeitig. Sehr kurzfristig gestellte Anträge kann der
Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ablehnen, weil z.B. auf die Schnelle kein Ersatz zu beschaffen ist. Als zu kurz ist jedenfalls ein Antrag anzusehen, der erst zwei Tage vor der Freistellung gestellt wird. Im Antrag müssen sowohl der Grund der Freistellung, als auch die voraussichtliche Dauer angegeben werden. Der Arbeitgeber bei dem die Vorstellung erfolgt muss nicht angegeben werden.
Spezielle Regelungen
Findet auf Ihren Arbeitsvertrag auch Tarifrecht Anwendung, so kann sich auch aus dem speziellen Tarifvertrag ein Anspruch ergeben. Regelungen zur Freistellung für Bewerbungsgespräche können auch im Wege der freiwilligen Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffen worden sein. Informieren Sie sich daher immer, ob spezielle Regelungen für die Freistellung existieren.
Freistellung wofür?
Neben dem Vorstellungsgespräch bei einem zukünftigen Arbeitgeber gehören auch Vorsprachen beim
- Arbeitsamt
- einem Assessment Center
- privaten Jobvermittlungen
- und Termine zur Absolvierung von Eignungstests und Untersuchungen, soweit sie für eine entsprechende Bewerbung erforderlich sind
zu den Terminen, für die Sie Ihr Arbeitgeber freistellen muss.
Dauer der Freistellung
Wie lange Sie Freizeit für die Vorstellung bekommen, ist abhängig von
- den Umständen des Einzelfalles
- Ihrer Stellung im Betrieb
- der Arbeitsmarktsituation.
Beispiel: Ein Arbeitsgericht hielt eine Arbeitsbefreiung von vier Tagen für eine Raumpflegerin für unangemessen. Bei Bewerbungen, die vor Ort oder in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes stattfinden, kann die Freistellung auch nur auf einige Stunden beschränkt sein.
Tipp
Verweigert der Arbeitgeber ihre Freistellung zu Unrecht, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten und das Vorstellungsgespräch durchführen, ohne das der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder Ihnen deswegen kündigen darf.
Zu beachten ist hier jedoch, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Risiko trägt, notfalls beweisen zu müssen, dass die Weigerung des Arbeitgebers die Freistellung nicht zu gewähren, zu Unrecht erfolgte. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Arbeitgeber hier im Recht war, entfällt der Vergütungsanspruch.
Wichtige Vorschriften:
§ 629 BGB Freizeit zur Stellensuche
§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung