Das Vorstellungsgespräch haben Sie hinter sich, die Rechnung mit Ihren Auslagen zugeschickt. Was tun, wenn die Bezahlung verweigert wird?
Wann bezahlt werden muss...
Auch wenn es ein
unverbindliches Vorstellungsgespräch war: Die Kosten für das Vorstellungsgespräch trägt der potenzielle Arbeitgeber, wenn er den Bewerber zur Vorstellung eingeladen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob er Sie beschäftigt oder nicht und auch für den Fall, dass die Einladung nicht durch ihn persönlich, sondern durch einen beauftragten Personal- oder Unternehmensberater erfolgt ist. Eine besondere Vereinbarung müssen Sie zur Kostenübernahme nicht schließen, mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch sagt der Arbeitgeber hier schon stillschweigend eine Kostenübernahme zu.
Tipp!
Scherereien weichen Sie meist aus, wenn Sie bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch nach den günstigsten Anreisemöglichkeiten fragen: Pkw oder Zug und vom Bahnhof mit Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
... und wann nicht?
Möchte Ihr potenzieller Arbeitgeber Sie zwar sehen, aber die Vorstellungskosten sparen, muss er Sie rechtzeitig und vor allem eindeutig darauf hinweisen. Ein solcher Hinweis kann auch schon in der Stellenanzeige aufgeführt sein. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, nach denen z.B. die Kostenhöhe begrenzt ist oder nur eine bestimmte Art der Anreise übernommen wird, sollten nach Möglichkeit schriftlich festgehalten werden.
Im Zweifel muss jedoch der Arbeitgeber eine Kostenbeschränkung oder den Ausschluss der Kostenübernahme beweisen.
Tauchen Sie ohne Aufforderung bei ihm auf, braucht er Ihnen ebenfalls die Kosten nicht erstatten.
Was bezahlt wird
Ihr möglicher künftiger Arbeitgeber hat Ihnen nach dem Vorstellungsgespräch Ihre notwendigen und erforderlichen Auslagen zu erstatten.
Tipp!
Verwahren Sie alle Belege sorgfältig auf: Fahrkarte, Taxiquittung, Restaurantrechnung, Parkhausquittung, Tankrechnung etc.
Fahrtkosten
Sind Sie angereist mit
- der Eisenbahn
In diesem Fall wird Ihnen die Bahnfahrt zweiter Klasse erstattet.
- dem Auto
Rechnen Sie Ihre Fahrtkosten über die steuerliche Kilometerpauschale für Dienstreisen ab, also 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Unter Umständen ersetzt der Arbeitgeber auch bei der Anreise mit dem Auto nur die Kosten für ein Bahnticket zweiter Klasse. Bei Inanspruchnahme eines Mietwagens werden in der Regel nur die Kosten nach der Kilometerpauschale oder der Höhe der Anreisekosten mit der Bahn erstattet.
- dem Flugzeug
Diese Kosten müssen Ihnen nicht ersetzt werden, wenn Ihr möglicher Arbeitgeber Sie nicht zur Flugreise eingeladen hat. Ausnahmen können bei hohen Positionen und/oder weiter Anreise gelten.
- dem Taxi
Diese Auslagen sind nur dann zu ersetzen, wenn sonst ein unverhältnismäßig hoher Zeit- oder Kostenaufwand notwendig geworden wäre.
Verpflegungskosten
Ein knurrender Magen ist sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise hinderlich. Die Kostenhöhe bestimmt sich entweder nach den steuerlich anerkannten Sätzen oder nach den durch Quittungen belegten notwendigen Aufwendungen.
Übernachtungskosten
Nur wenn Ihnen die Rückreise am gleichen Tag nicht zumutbar ist, muss Ihr möglicher Chef Ihnen die Übernachtung in einem Mittelklasse-Hotel bezahlen.
Verdienstausfall
Sollten Sie für den Vorstellungstermin einen Urlaubstag aufgewendet haben oder Ihnen ein Gewinn entgangen sein, haben Sie Pech. Auf Ersatz dafür haben Sie keinen Anspruch. Wenn Sie noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind, können Sie von diesem bezahlte Freizeit zur Stellensuche verlangen.
Bewerbungskosten
Ebenfalls keine Chance auf Erstattung haben Sie wegen der Kosten für Bewerbungsunterlagen wie Bewerbungsmappe, Kopien der Arbeitszeugnisse, Bilder und Porti. Allerdings hat der Arbeitgeber die Pflicht, die ihm ausgehändigten Bewerbungsunterlagen sorgfältig aufzubewahren und sie auf seine Kosten unbeschädigt an Sie zurückzusenden (siehe Pflichtverletzung).
Wie Sie zu Ihrem Geld kommen?
In den meisten Fällen werden Sie Ihre Reisekosten nach einer Abrechnung erstattet bekommen.
Reisekostenabrechnung
Wenden Sie sich schriftlich an Ihren möglichen Arbeitgeber
- fügen Sie Kopien der Quittungen bei
- führen Sie die gefahrenen Kilometer exakt auf
- bitten Sie um Kostenübernahme und Überweisung auf Ihr Konto.
Wenn die Zahlung ausbleibt
Bleibt das Geld aus, mahnen Sie es an und setzen Sie eine Frist zur Zahlung. Behalten Sie sich vor, den Betrag auch gerichtlich geltend zu machen (falls Sie nicht als Mitarbeiter ausgewählt wurden).
Stellt der Gegner auf stur, berechnen Sie nach Fristsetzung Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem von der Bundesbank festgelegten Basiszinssatz (Ihre Bank informiert Sie).
Tipp!
Sie können sich auch sofort an Ihre Rechtsschutzversicherung wenden. Sie nennt Ihnen gerne einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Forderung an das Finanzamt
Bleiben Sie trotz allem auf Ihren Reisekosten sitzen, geben Sie diese in Ihrer Steuererklärung an. So können Sie diesen Betrag wenigstens als Werbungskosten absetzen.
Forderung an das Arbeitsamt
Wenn der Arbeitgeber die Vorstellungskosten nicht erstattet, können Arbeitslose gegebenenfalls von der Arbeitsagentur einen Zuschuss erhalten, insbesondere wenn diese die Vorstellung vermittelt hat. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich schon vorher mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, da die
Beantragung zur Kostenübernahme zwingend
vor dem Vorstellungsgespräch erfolgen muss. Unter Umständen werden nur Kosten für bestimmte Verkehrsmittel übernommen. Es besteht auch die Möglichkeit sich durch das Arbeitsamt eine Fahrkarte zur Anreise ausstellen zu lassen, dies bietet sich besonders bei kostenintensiven Anreisen an, da hierdurch keine größeren Geldbeträge ausgelegt werden müssen.
Wichtige Vorschriften:
§ 629 BGB Freizeit zur Stellungssuche
§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
§ 45 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget