Ihr zukünftiger Arbeitgeber ist an Ihrer beruflichen Vergangenheit brennend interessiert. Eine telefonische oder persönliche Nachfrage bei Ihren ehemaligen Chefs kann seine Neugierde befriedigen.
Diskretion: Ehrensache
Ob solche Nachfragen zulässig sind, ist gesetzlich nicht geregelt und daher - wie vieles im Arbeitsrecht - umstritten.
Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
Bewerben Sie sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, muss Ihr künftiger Arbeitgeber dies nach vorherrschender Meinung vertraulich behandeln. Direkte Anfragen bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber sind nicht zulässig - es sei denn, Sie sind ausdrücklich damit einverstanden.
Tipp!
Bitten Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben um Diskretion, da Sie sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis heraus bewerben.
Gekündigtes Arbeitsverhältnis
Besteht für Sie ein gekündigtes oder gar kein Arbeitsverhältnis, können Sie gegen Nachfragen Ihres möglichen neuen Arbeitgebers bei Ihren Ex-Chefs nichts einwenden.
Gern auf dem Laufenden
Ihr künftiger Chef muss seine Informationsbegierde ausschließlich danach orientieren, was er durch Fragen erfahren kann. Er hat hierbei neben der Intimsphäre des Arbeitnehmers auch den Datenschutz zu berücksichtigen. Die Auskünfte Ihrer Ex-Arbeitgeber müssen die Grundsätze der Zeugniserteilung erfüllen, also wahrheitsgemäß und wohlwollend ausfallen, er hat hier eine sog. "nachwirkende Fürsorgepflicht" zu erfüllen.
Erlaubte Fragen
Ihr künftiger Arbeitgeber darf sich erkundigen nach Ihrer
- Arbeitsleistung
- Qualifikation
- Verhalten.
Unerlaubte Fragen
Weitergehende Informationen sind durch das Auskunftsrecht nicht gedeckt. Beispielsweise also
- Informationen über den Inhalt ehemaliger Arbeitsverträge
- Weitergabe von Personalakten.
Vorsicht bei der telefonischen Auskunft!
Telefonische Auskünfte durch den Arbeitgeber sind für diesen ein zweischneidiges Schwert. Zum einen kann man sich über die Person des Auskunftsersuchenden am Telefon nie ganz sicher sein, zum anderen kann im Zweifel nur schwer nachzuvollziehen sein, welche Auskünfte gegeben wurden und ob der andere die Informationen gerade durch das Telefonat erlangt hat. Der Arbeitgeber kann sich sowohl dem Arbeitnehmer, als auch dem neuen Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig machen, wenn seine Auskünfte nicht der Wahrheit entsprechen.
Tipp!
Um Schwierigkeiten in dieser Hinsicht von vornherein zu umgehen, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den anfragenden neuen Arbeitgeber auf den Schriftweg zu verweisen. Auskünfte sollten daher grundsätzlich nur schriftlich erteilt werden. Zum Schutz des Arbeitnehmers hat dieser ebenfalls einen Anspruch gegen den Auskunft erteilenden Arbeitgeber, welche Informationen weitergegeben wurden. Diesem Anspruch kann der Arbeitgeber am einfachsten nachkommen, wenn er dem Arbeitnehmer eine Kopie über die erteilten Auskünfte aushändigt.
Auskünfte aus anderer Quelle
Kann der neue Arbeitgeber die gewünschten Auskünfte nicht erlangen, kann er versucht sein, diese über eine Detektei oder
sog. Schuldnerverzeichnisse zu bekommen. Von der Einholung wird der Bewerber in der Regel keine Kenntnis erlangen, er kann sich folglich auch kaum dagegen wehren. Werden Auskünfte aus den sog. "Schufa"-Dateien erlangt, liegt insoweit ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, hier kann sich der Arbeitgeber strafbar machen. Zulässig ist jedoch die Einholung eines
polizeilichen Führungszeugnisses, wenn für die Stelle ein entsprechendes Informationsbedürfnis besteht, z.B. Banken, Behörden.